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Nr. 79
8 7.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die vom Präsidium des Landgerichts bestimmte Zivilkammer.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung oder, wenn der Beschluß in Gegenwart des Beschwerdeführers oder seines Vertreters verkündet worden ist, seit der Verkündung des Beschlusses beim Amtsgericht oder Landgericht schriftlich oder zu Protokoll der Gerichtsschreiberei einzulegen.
8 8-
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
8 9.
Auf das Verfahren vor dem Beschwerdegericht finden die Vorschriften des Z 6 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
8 10 .
Vorn Eingänge des Antrags ab kann das Gericht, soweit es das Bestehen eines Anspruchs für glaubhaft erachtet, die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erweiterung des eingetragenen Rechtes anordnen; die Anordnung kann von Amts wegen und ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Das Gericht kann das Grundbuchamt um die Eintragung ersuchen.
Die Erweiterung des dinglichen Rechtes durch das Gericht gilt als Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Vormerkung. Das Gericht kann das Grundbuchamt um die Eintragung ersuchen.
Soweit nach der rechtskräftigen Entscheidung oder nach einem Vergleiche der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch entfällt, hat das Gericht das Grundbuchamt um die Löschung einer gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eingetragenen Vormerkung zu ersuchen.
Die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung gelten als Kosten des Verfahrens und werden erst bei Erledigung der Angelegenheit durch rechtskräftige Entscheidung oder durch Vergleich fällig.
8 11 -
über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet, so ist für die Instanz, in der er geschlossen wird, nur die Gebühr des § 36 Absatz 1 Satz 2 des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben. Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Deutschen Gerichtskostengesetzes über Kosten und Armenrecht entsprechend.
Der Wert des Streitgegenstandes wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
8 12.
Die in dem Verfahren abgeschlossenen Vergleiche und die rechtskräftigen Kostenentscheidungen sind vollstreckbar. Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Die rechtskräftig beschlossene oder durch Vergleich eingeräumte Erweiterung des dinglichen Rechtes gilt als Bewilligung der entsprechenden Eintragung im Grundbuch.
8 13-
Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 5. Dezember 1923.
Das Staatsministerium.
Köhler.
Verordnung
lVom 6. Dezember 1923.) über die Änderung des Hundesteuergesetzes vom 14. Dezember 1922.
Auf Grund der Ermächtigung in Z I Absatz 4 des Gesetzes über die Hundesteuer vom 14. Dezember 1922 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 965) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 3. April 1923 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 365) verordnet, was folgt:
Artikel I.
Die Steuersätze in § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes werden auf 12 und 24 Goldmark festgesetzt.
Zwischen dem 3. und 4. Absatz ist einzuschalten: Wird die Steuer in Papiermark bezahlt, so errechnet sie sich durch Vervielfachung des Goldmarkbetrags mit dem jeweiligen Goldumrechnungssatz für Reichssteuern.
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 1923 in Kraft.
Karlsruhe, den 6. Dezember 1923.
Das Staatsministerium.
Köhler.
Verordnung.
(Vom 11. Dezember 1923.)
Brotversorgung.
Das Staatsministerium verordnet im Namen des badischen Volkes, was folgt:
Die Verordnung vom 16. Oktober 1923 über Brot- versorgnng (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 327) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Karlsruhe, den 11. Dezember 1923.
Das Staatsministerium.
Köhler.