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Nr. 84

8 2.

Die Umbildung der Kreisversammlungen, der Kreis­räte und der Bezirksräte, die durch die Änderung in der Einteilung der Kreise und der Amtsbezirke notwendig wird, regelt das Ministerium des Innern für die Zeit bis zur nächsten Erneuerung dieser Vertretungen durch Anberaumung von Neuwahlen oder durch Anordnung unter Zugrunde­legung des Ergebnisses der letzten Wahlen.

8 3 .

Die Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündigung folgenden Tag in Kraft.

Karlsruhe, den 22. Dezember 1923.

Das Staatsministerinm.

Köhler.

Verordnung.

(Vom 22. Dezember 1923.)

Die Aufhebung des Verwaltungshofs.

Das Staatsmmisterium verordnet im Namen des badischen Volkes aufgrund des § 1 des Gesetzes vom 9. November 1923 über die Vereinfachung der Staats­verwaltung (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 345) nach Anhörung des Landständischen Ausschusses was folgt:

Artikel I.

Der Verwaltungshvf wird aufgehoben.

Artikel!!.

Die Aufgaben des Verwaltungshofs gehen an die sachlich zuständigen Ministerien über, soweit nicht durch Verordnung des Staatsministeriums oder der zuständigen Ministerien etwas anderes bestimmt wird.

Artikel III.

Das Gesetz vom 5. Oktober 1863, die Organisation der inneren Verwaltung betreffend, wird wie folgt geändert:

In Z 1 kommen die Worteund durch den dem Mi­nisterium untergeordneten Verwaltungshof" in Fortfall.

§ 2 .

Im Abschnitt IV find in der Überschrift die Worte nnd dem Verwaltungshofe" zu streichen.

8 3-

Der § 21 wird aufgehoben.

Artikel IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1924 in Kraft.

Karlsruhe, den 22. Dezember 1923.

Das Staatsministerium.

Kühle r.

Verordnung.

(Vom 21. Dezember 1923.)

Die Arzneitare.

Aufgrund des § 80 Absatz 1 und des § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des Z 367 Ziffer 5 des Reichsstras- gefetzbuches nnd des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird unter Aufhebung der Verordnung vom 27. Oktober 1923, die Arzneitaxe (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) verordnet, was folgt:

Die mit Verordnung''vom 27. Oktober 1923 eingetre­tene Erhöhung der Grundzahlen für Arbeitsvergütuugen wird mit Wirkung vom 20. Dezember 1923 aufgehoben. Die Grundzahlen in Nummer 23 der Allgemeinen Bestim­mungen der Deutschen Arzneitaxe betragen von diesem Zeitpunpkt ab wieder 20, 40, 60 und 15.

Karlsruhe, den 21. Dezember 1923.

Der Minister des Innern.

Im Auftrag:

Arsnsperge r.

Bekanntmachung

(Vom 17. Dezember 1923.)

über die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistands­leistungen in gerichtlichen Angelegenheiten.

Die Bestimmungen in Ziffer IA2 der im Jahre 1907 vereinbarten Grundsätze über die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistungen in ge­richtlichen Angelegenheiten in der Fassung der Bekannt­machungen vom 9. März 1907 (Gesetz- und Verordnungs­blatt Seite 153) und vom 20. November 1914 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 417) erhalten folgende Zusätze:

Werden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei Be­weisaufnahmen vor dem ersuchten Richter die Beweispro­tokolle mittels der Schreibmaschine hergestellt, so sind tunlichst für die Parteien bestimmte Abschriften zugleich mit der Urschrift auf mechanischem Wege zu fertigen. Die von der ersuchenden) Behörde einzuziehenden Schreibge­bühren für die Abschriften werden der ersuchten Behörde nicht ersetzt.

Werden Gerichtsakten zwecks Einsichtnahme durch Parteien, Prozeßbevollmächtigte oder Verteidiger an die Behörde eines anderen Landes versandt, so ist es, sofern nicht nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften die Er­stattung der Postgebühren ausgeschlossen ist, der letztge­nannten Behörde überlassen, die Kosten der Übersendung und Rücksendung der Akten von demjenigen, dem die Akteneinsicht gewährt werden soll, einzuziehen. Ein Aus­gleich der Kosten findet nicht statt."

Karlsruhe, den 17. Dezember 1923.

Der Justizminister.

Trunk.

Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.