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Nr. 86

auf volle fünfzig)) Goldpfennig nach unten abzurunden. Beträge unter fünfzig Goldpfennig werden nicht erhoben.

Karlsruhe, den 29. Dezember 1923.

Das Staatsministerium Köhler.

Verordnung

(Vom 29. Dezember 1923.) zum Vollzug des Hinterlegungsgesetzes.

Auf Grund der Z 3, ß 6 Absatz 2 und 8 10 Absatz 3 des Hinterlegungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1923 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 143) verordnet das Staatsministerium im Namen des badischen Volkes, was folgt:

Aufsichtsbehörden über die Justizkassen als Hinter­legungsstellen sind die Amtsgerichtsvorstände.

8 2 .

Beschwerdestelle in den Fällen des 8 10 Absatz 3 des Gesetzes ist das Justizministerium.

8 3 -

Jn Hinterlegungssachen steht die Vertretung des Fiskus als Prozeßpartei in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dem Justizministerium, im übrigen den Hinterlegungsstellen zu.

8 4 -

Hinterlegtes Geld wird mit 2 vom Hundert für das Jahr verzinst.

8 5 .

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Änderung des Hinterlegungsgesetzes vom 19. Juni 1923 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite.143) in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 11. Oktober 1910, die öffentlichen Hinterlegungen betreffend (Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 559), außer Kraft.

Aufsichtsbehörde über die Finanzämter als Hinter­legungsstellen, solange diese in der Übergangszeit noch mit der Bearbeitung von Hinterlegungssachen befaßt sind, bleibt der Verwaltungshof.

Karlsruhe, den 29. Dezember 1923.

Das Staatsministerium.

Köhler.

Verordnung

(Vom 29. Dezember 1923.) zur Ausführung des Hinterlegungsgesetzes.

Aufgrund des Artikels I Ziffer 17 und der Artikel III und IV des Gesetzes vom 19. Juni 1923 über die Änderung

des Hinterlegungsgesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 143) wird verordnet, was folgt:

8

In Hinterlegungssachen werden an Gebühren erhoben:

1. Für die Hinterlegung einer Sache eine Hinterle­gungsgebühr in Höhe von 1 Goldmark von jeden ange­fangenen 500 Goldmark des Wertes,

2. für die Verwahrung von Wertpapieren und Kost­barkeiten überdies eine Verwahrungsgebühr und zwar:

n. wenn aufgrund des 8 1814 oder des 8 1818 (§ 1667 Absatz 2 Satz 4, 8 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegt worden ist, in Höhe von 0,50 Goldmark,

k. wenn aus einem sonstigen Grunde hinterlegt worden ist, in Höhe von 1 Goldmark

für jede angefangenen 1000 Goldmark des Wertes,

3. für die Beschaffung der in den 88 18 und 32 des Hinterlegnngsgesetzes bezcichneten Urkunden 1 Goldmark,

4. für die Beurkundung der Aufgabe zur Post (8 19 Absatz 2 des Hinterlegungsgesetzes) die in der Reichsge­bührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmte Gebühr,

5. für die Benachrichtigung des Gläubigers gemäß ß 27 Absatz 2 des Hinterlegungsgesetzes 1 Goldmark,

6. für die Überbringung der herauszugebenden Sache durch den Kassenboten (8 36 Absatz 2 des Hinterlegnngs­gesetzes) 0,50 Goldmark von jeden angefangenen 1000 Gold­mark des Wertes.

Die in Absatz 1 Ziffer 1 und 2n bezeichneten. Ge­bühren bleiben außer Ansatz bei Hinterlegungen aufgrund des 8 1814 und des 8 1818 (8 1667 Absatz 2 Satz 4, 8 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn es sich um eine min­derjährige, geistesschwache, geisteskranke oder gebrechliche Person handelt, deren reines Vermögen 500 Goldmark nicht übersteigt.

Hinterlegungen in Strafsachen sind gebührenfrei, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigteir^eingestcllt oder wenn der Beschuloigte außer Verfolgung gesetzt oder rechtskräftig sreigesprochen worden ist.

8 2 .

An Auslagen werden erhoben:

l. Die in den Füllen des 8 13 Absatz 2,8 20 Absatz 5, 8 22, 8 27 Absatz 2, 8 31 Ziffer 3 und 8 36 des Hinter­legungsgesetzes erwachsenen Auslagen,

2. die durch Einlösung von Zins- oder Gewinnanteil­scheinen, durch Einlösung oder Umtausch ausgeloster oder, gekündigter Wertpapiere oder durch die Beschaffung neuer Zins- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine entstehenden Kosten,

3. Schreibgebühren nach Maßgabe des 8 des Reichsgerichtskostengesetzes,