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Nr. 34

und die Berechtigung der Ausgaben nach den Beschlüssen des Vermögensbeirates. Auf Grund des Berichtes des Buchprüfers erteilt der Vermögensbeirat dem Kassenwart Ent­lastung.

Gegen die Beschlüsse des Vermögensbei­rats kann der Führer die Entscheidung des (Engeren) Senats anrufen.

8 10

Der Führer und Kassenwart haben über ihre Kassenführung dem Vermögensbeirat Rechnung zu legen und nehmen an den Sitzun­gen des Vermögensbeirates beratend teil, über die Rechnungsführung, die Entlastung und den Vermögensstand hat der Vorstand in der hündischen Kammer in jedem Semester Be­richt zu erstatten.

Übergangsbestimmungen.

8 11

1. Die bestehenden der Deutschen Studen­tenschaft angehörenden Studentenschaften gel­ten mit Inkrafttreten dieser Verordnung einst­weilen bis zur Genehmigung ihrer örtlichen Satzung als Studentenschaften im Sinne die­ses Erlasses und als deren Rechtsvorgänger.

2. Die Beiträge für die Studentenschaft sind mit Beginn des Sommersemesters 1933 an jeder Hochschule zu erheben.

3. Die Vermögensstücke der bisherigen Studentenschaft werden der neu zu bildenden Studentenschaft übertragen.

Karlsruhe, den 20. Mai 1933.

Das Staatsministerium.

Köhler

Zweite Verordnung

(Vom 24. Mai 1933)

zur Änderung der Verordnung über die Besetzung der

Kammern für Handelssachen.

Im Namen des Badischen Volks wird verordnet, was folgt:

Artikel 1

nung vom 21. März 1923 (Gesetz- und Verord­nungsblatt Seite 48) wird geändert wie folgt:

I. K 1 erhält folgende Fassung:

8 1

Für die bei Landgerichten gebildeten Kammern für Handelssachen ernennt das Staatsministerium die erforderliche An­zahl von Handelsrichtern und ihren Stell­vertretern."

II. In 8 2 Absatz 1 werden hinter dem WorteJustizministerium" die Worteernennt die Vorsitzenden der Kammern für Handels­sachen und" eingeschaltet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 24. Mai 1933.

Das Staatsministerium.

Köhler

Verordnung.

(Vom 20. Mai 1933) Dienstreisekosten bei den Krankenkassen.

Aufgrund der Verordnung des Reichs­präsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite.83) wird folgendes verordnet:

8 1

Die Verordnung vom 30. März 1933 (Dienstreisekosten bei den Krankenkassen) Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53 er­hält in 8 1 folgende Ziffer 3:

3. Für die Geschäftsführer von Be­triebskrankenkassen ist für die Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes und des Fahrkostenersatzes der Satz der Besol­dungsgruppen ^ 2, 3, 4 a maßgebend."

8 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1933 in Kraft.

Die landesherrliche Verordnung über die Besetzung der Kammern für Handelssachen vom 29. Mai 1902 (Gesetz- und Verordnungs­blatt Seite 112) in der Fassung der Verord­

Karlsruhe, den 20. Mai 1933. Der Minister des Innern Pflaumer

Druck und Verlag von Malsch L Vogel ln Karlsruhe-