6
Nr. 3
Dicalciumphosphates wird bei mindestens 70 ° c während 3 X 24 Stunden vorgenommen; oder die Endlaugen bleiben 24 Stunden lang bei 15 ° L vor der Ausfüllung des Dicalciumphosphates sich selbst überlassen. Nach dieser Behandlung ist die Art der Trocknung freigestellt.
Die anfallenden Scheuer- und Trommelmehle sowie sonstige dem Mazerationsverfahren nicht unterworfene Knochenmaterialabfälle werden wie unter a) behandelt."
Karlsruhe, den 16. Januar 1936.
Der Minister des Innern Pflaumer
Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe