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Nr. 11

Gesetz

(vom 28. Mai 1940)

über die Änderung des Ortskirchensteuergesetzes, i

Das Staatsministerium hat das folgende Gesetz beschlossen:

Einzig erArtikel

Das Ortskirchensteuergesetz vom 30. Juni 1922 in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1934 Seite 181) wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 wird der Nebensatz gestrichen.

(2) Artikel 13 wird mit Wirkung vom 1. April 1940 aufgehoben.

(3) Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Durch den Austritt aus der Kirche erlischt die Steuerpflicht (Artikel 12) drei Monate nach dem Monatsersten, der aus den Aus­tritt folgt."

Karlsruhe, den 10. Mai 1940.

Das Staatsministerium.

Köhler

Im Namen des Reichs verkünde ich das vorstehende Gesetz, dem die Reichsregierung ihre Zustimmung erteilt hat.

Karlsruhe, den 28. Mai 1940.

Der Reichsstatthalter in Baden Robert Wagner

Druck und Verlag von Malsch L Bogel in Karlsruhe.