6
Nr. 3
Teil l
Gesetz über Reisekostenbergütung der Beamten
Vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 1067).
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
I. Allgemeines
§i
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienstreisen der Beamten. Die Reisekostenvergütung der Beamten im Vorbereitungsdienst regelt der Reichsminister der Finanzen.
(2) Dieses Gesetz findet auf die Soldaten der Wehrmacht solange sinngemäß Anwendung, bis für sie eine neue Neiseverordnung erlassen ist. Bis dahin bleiben die mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen erlassenen Sonderbestimmungen für die Soldaten der Wehrmacht in Kraft.
sZ) Fss/rro/rött.
(4) Die Deutsche Reichsbahn, die Reichsbank, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände sind ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlassen.
§ 2
Begriff der Dienstreise
(1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Beamter, um bestimmte Dienstgeschäfte auszuführen, auf Anordnung oder mit Ermächtigung seines Vorgesetzten sich an einen außerhalb der Gemeiudegrenzen seines dienstlichen Wohnsitzes oder tatsächlichen Wohnortes gelegenen Ort (Geschäftsort) begibt, und wenn die Abwesenheit sechs Stunden übersteigt.
(2) Eine Dienstreise liegt nicht vor, wenn der Geschäftsort und die Gemeinde des dienstlichen Wohnsitzes oder des tatsächlichen Wohnortes des Beamten derart benachbart sind, daß sie nach der Verkehrsanschauung örtlich oder wirtschaftlich zusammengehören (Nachbarorte).
Welche Orte dies sind, bestimmt der Reichsminister der Finanzen.
(3) Bei vorübergehender Abordnung zu einer auswärtigen Beschäftiguugsstelle (K 12 Abs. 2) tritt an die Stelle des dienstlichen Wohnsitzes oder des tatsächlichen Wohnortes der auswärtige Beschäftigungsort.
(4) Der Begriff der Dienstreise für die "
Wehrmacht richtet sich nach den für sie geltenden Vorschriften.
s 3
Voraussetzung für Dienstreisen
Dienstreisen dürfen nur ausgeführt werden, wenn dienstliche Gründe sie notwendig t
machen und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
II. Reisekostenvergütung ^
§4
Stufeneinteilung ;
Um die Beamten und die planmäßigen !
Führer des Reichsarbeitsdienstes für den durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand zu entschädigen, wird eine Reisekostenvergütung nach folgender Stufeneinteilung gewährt:
Beamte
planmäßige Führer des Reichsarbeits dienstes
gehören
zur
Reise-
mit Grundgehalt nach der Reicksbesoldungsordnung
kosten
stufe
8
1b
n
^.I>
aus den Besoldungsgruppen
—
3
—
—
1
la
1a
4 bis 9
1 bis 3
1
2 bis 4
Ib
1b bis 3
10
4 bis 6
2
5 bis 7
II
4
—
7 und 8
—
8
III
5 bis 7
—
—
—
9
IV
8 bis 12
—
—
—
10 und 11
V
Begriff der Reisekostenvergütung f
Die Reisekostenvergütung besteht aus Fahrkostenentschädigung einschließlich Entschädigung c
für Fußwegstrecken, Tagegeld, übernachtungs- -
geld und Nebenkostenersatz. ,