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Nr. 3

Teil l

Gesetz über Reisekostenbergütung der Beamten

Vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 1067).

Die Reichsregierung hat das folgende Ge­setz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Allgemeines

§i

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienstreisen der Beamten. Die Reisekostenvergütung der Be­amten im Vorbereitungsdienst regelt der Reichs­minister der Finanzen.

(2) Dieses Gesetz findet auf die Soldaten der Wehrmacht solange sinngemäß Anwendung, bis für sie eine neue Neiseverordnung erlassen ist. Bis dahin bleiben die mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen erlassenen Son­derbestimmungen für die Soldaten der Wehr­macht in Kraft.

sZ) Fss/rro/rött.

(4) Die Deutsche Reichsbahn, die Reichs­bank, die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell­schaften und ihre Verbände sind ermächtigt, ent­sprechende Vorschriften zu erlassen.

§ 2

Begriff der Dienstreise

(1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Beamter, um bestimmte Dienstgeschäfte auszu­führen, auf Anordnung oder mit Ermächtigung seines Vorgesetzten sich an einen außerhalb der Gemeiudegrenzen seines dienstlichen Wohnsitzes oder tatsächlichen Wohnortes gelegenen Ort (Geschäftsort) begibt, und wenn die Abwesen­heit sechs Stunden übersteigt.

(2) Eine Dienstreise liegt nicht vor, wenn der Geschäftsort und die Gemeinde des dienst­lichen Wohnsitzes oder des tatsächlichen Wohn­ortes des Beamten derart benachbart sind, daß sie nach der Verkehrsanschauung örtlich oder wirtschaftlich zusammengehören (Nachbarorte).

Welche Orte dies sind, bestimmt der Reichs­minister der Finanzen.

(3) Bei vorübergehender Abordnung zu einer auswärtigen Beschäftiguugsstelle (K 12 Abs. 2) tritt an die Stelle des dienstlichen Wohn­sitzes oder des tatsächlichen Wohnortes der aus­wärtige Beschäftigungsort.

(4) Der Begriff der Dienstreise für die "

Wehrmacht richtet sich nach den für sie geltenden Vorschriften.

s 3

Voraussetzung für Dienstreisen

Dienstreisen dürfen nur ausgeführt wer­den, wenn dienstliche Gründe sie notwendig t

machen und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

II. Reisekostenvergütung ^

§4

Stufeneinteilung ;

Um die Beamten und die planmäßigen !

Führer des Reichsarbeitsdienstes für den durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand zu entschädigen, wird eine Reisekostenvergütung nach folgender Stufeneinteilung gewährt:

Beamte

planmäßige Führer des Reichsarbeits dienstes

gehören

zur

Reise-

mit Grundgehalt nach der Reicksbesoldungsordnung

kosten­

stufe

8

1b

n

^.I>

aus den Besoldungsgruppen

3

1

la

1a

4 bis 9

1 bis 3

1

2 bis 4

Ib

1b bis 3

10

4 bis 6

2

5 bis 7

II

4

7 und 8

8

III

5 bis 7

9

IV

8 bis 12

10 und 11

V

Begriff der Reisekostenvergütung f

Die Reisekostenvergütung besteht aus Fahr­kostenentschädigung einschließlich Entschädigung c

für Fußwegstrecken, Tagegeld, übernachtungs- -

geld und Nebenkostenersatz. ,