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Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt

3. Entnahmen aus dem Kapitalvermögen, die für außerordentliche Ausgaben verwendet werden sollen;

4. Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außer­ordentlichen Bedarf angesammelt worden sind;

5. Erlöse aus. außerordentlichen Holzhieben;

6. sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Ein­nahmen darstellen

Außerordentliche Ausgaben sind:

1. Ausgaben für außerordentliche Zwecke, die aus außerordentlichen Einnahmen oder zum Teil aus derartigen Einnahmen, zum Teil aus Anteilsbeiträ­gen des ordentlichen Haushaltsplans bestritten werden sollen;

2. Ausgaben für außerordentliche Holzhiebe.

Fortdauernde Ausgaben gehören nicht zu den

außerordentlichen Ausgaben

(4) Erlöse aus der Veräußerung von Gemeindever­mögen und ihre Verwendung innerhalb der Vermö­genswirtschaft für den Erwerb gleichartigen Ver­mögens oder ihre Zuführung zum Kapitalvermögen, sind im Haushaltsplan nicht zu veranschlagen; das­selbe gilt für Zu- und Rückflüsse, die lediglich dem Kapitalvermögen zugeführt werden.

§2

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen Gesamtplan und Einzelpläne sind getrennt für den ordentlichen und den außer­ordentlichen Haushaltsplan aufzustellen und nach an­liegendem Muster 2 l einzurichten.

(2) Dem Haushaltsplan sind eine Berechnung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer nach an­liegendem Muster 3 2 , ein Vorbericht und die vorge­schriebenen Anlagen (§ 7) beizufügen.

§ 3

Der Gesamtplan stellt die Gesamteinnahmen und -ausgaben der Einzelpläne und ihrer Abschnitte nach dem Haushaltsplan für das kommende Rechnungs­jahr und für das laufende Rechnungsjahr sowie nach der Rechnung für das abgelaufene Rech­nungsjahr zusammen Er weist den Überschuß oder Zuschußbedarf der Einzelpläne und ihrer Ab­schnitte für die gleichen Jahre nach ln einer Über­sicht, die dem Gesamtplan voranzustellen ist, werden die Abschlußzahlen für die Einzelpläne zusammen­gerechnet und der Ausgleich des Haushaltsplans, der Haushaltsüberschuß oder der Haushaltsfehlbedarf nachgewiesen.

§ 4

Die Einzelpläue enthalten die Einnahmen und Aus­gaben eines einzelnen Verwaltungszweigs oder be­stimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben, geglie­dert nach Abschnitten und Unterabschnitten gemäß anliegendem Muster 4 ;: Die Einnahmen und Ausgaben sind hierbei jeweils in Gruppen zusammenzustellen (§ 5 Abs. 2) Jeder Abschnitt ist besonders abzu­schließen.

§ 5

(1) in den Einzelplänen und in den Abschnitten sind die Einnahmen und Ausgaben einander gegen­überzustellen.

(2) Bei der Gliederung der Einnahmen und Aus­gaben jedes Abschnitts in Gruppen ist folgende Ein­teilung zugrunde zu legen:

1. Einnahmen:

Gruppe 0 Einnahmen allgemeiner Art 1 Gebühren und Beiträge

2 Miete und Pacht

3 Rückersatz und andere Einnahmen

4 Zuweisungen

5 Zinseinnahmen

6 Darlehensrückflüsse

7 Darlehensaufnahmen

,, 8 Rücklageentnahmen

9 Entnahmen aus dem Vermögen und

Erlöse aus Vermögensveräußerungen.

2. Ausgaben:

Gruppe 0 Ausgaben allgemeiner Art l Persönliche Ausgaben 3 Sächliche Ausgaben

4 Zuweisungen

5 Schuldzinsen

6 Schuldentilgung

7 Darlehensgewährung, Inanspruch­

nahme aus Bürgschaften 8 Zuführung zu Rücklagen

9 Vermögensbildung.

Die Gruppen können nach anliegendem Muster 5 1 oder nach Bedarf noch weiter untergeteilt werden.

(3) Einmalige Einnahmen und Ausgaben sind bei jedem Abschnitt oder Unterabschnitt getrennt von den fortdauernden darzustellen.

(4) Die zusammengefaßte Anschreibung eines Ab­schnitts oder Unterabschnitts mit einer Gruppe oder Untergruppe einer veranschlagten Einnahme oder Ausgabe bildet eine Haushaltsstelle.

§ 6

(1) Auf dem Titelblatt des Haushaltsplans ist an- zugeben:

Der Name der Gemeinde, die Einwohnerzahl nach der letzten Volkszählung, die Gemarkungsgröße in ha und die Ortsklasse.

(2) Der Vorbericht zum Haushaltsplan gibt einen Überblick über die Finanzwirtschaft der Gemeinde im abgelaufenen und im laufenden Rechnungsjahr und einen Ausblick auf die voraussichtliche Entwick­lung im kommenden Rechnungsjahr. Er muß über die Veränderungen der Vermögens-, Schulden, und Kassenlage der Gemeinde seit Beginn des laufenden Rechnungsjahrs Auskunft geben, auf die Bedeutung des kommenden Rechnungsjahrs in der gesamten Finanzplanung der Gemeinde eingehen und die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben des Haus­haltsplans erläutern.

§ 7

Dem Haushaltsplan sind als Anlagen mindestens beizufügen :

1. Sammelnachweise für die persönlichen Ausgaben, für den Schuldendienst und für die Zuführung zu Rücklagen nach anliegendem Muster b 5 ; für weitere Ausgaben (z B. Materialbeschaffung, Post- und Fernsprechgebühren, Reinigung, Heizung, Strom-, Gas- und Wasserverbrauch, Unterhaltung und Er­gänzung der Fahrnisse, bauliche Unterhaltung und dergl) können Sammelnachweise aufgestellt werden;

2. die Wirtschaftspläne der gemeindeeigenen oder der von der Gemeinde verwalteten wirtschaftlichen Unternehmen, die nach § 10 Abs. 2 nur mit dem voraussichtlichen Endergebnis im Haushaltsplan veranschlagt werden, sowie der Unternehmen tnuj

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