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Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
3. Entnahmen aus dem Kapitalvermögen, die für außerordentliche Ausgaben verwendet werden sollen;
4. Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind;
5. Erlöse aus. außerordentlichen Holzhieben;
6. sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen
Außerordentliche Ausgaben sind:
1. Ausgaben für außerordentliche Zwecke, die aus außerordentlichen Einnahmen oder zum Teil aus derartigen Einnahmen, zum Teil aus Anteilsbeiträgen des ordentlichen Haushaltsplans bestritten werden sollen;
2. Ausgaben für außerordentliche Holzhiebe.
Fortdauernde Ausgaben gehören nicht zu den
außerordentlichen Ausgaben
(4) Erlöse aus der Veräußerung von Gemeindevermögen und ihre Verwendung innerhalb der Vermögenswirtschaft für den Erwerb gleichartigen Vermögens oder ihre Zuführung zum Kapitalvermögen, sind im Haushaltsplan nicht zu veranschlagen; dasselbe gilt für Zu- und Rückflüsse, die lediglich dem Kapitalvermögen zugeführt werden.
§2
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen Gesamtplan und Einzelpläne sind getrennt für den ordentlichen und den außerordentlichen Haushaltsplan aufzustellen und nach anliegendem Muster 2 l einzurichten.
(2) Dem Haushaltsplan sind eine Berechnung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer nach anliegendem Muster 3 2 , ein Vorbericht und die vorgeschriebenen Anlagen (§ 7) beizufügen.
§ 3
Der Gesamtplan stellt die Gesamteinnahmen und -ausgaben der Einzelpläne und ihrer Abschnitte nach dem Haushaltsplan für das kommende Rechnungsjahr und für das laufende Rechnungsjahr sowie nach der Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen Er weist den Überschuß oder Zuschußbedarf der Einzelpläne und ihrer Abschnitte für die gleichen Jahre nach ln einer Übersicht, die dem Gesamtplan voranzustellen ist, werden die Abschlußzahlen für die Einzelpläne zusammengerechnet und der Ausgleich des Haushaltsplans, der Haushaltsüberschuß oder der Haushaltsfehlbedarf nachgewiesen.
§ 4
Die Einzelpläue enthalten die Einnahmen und Ausgaben eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach Abschnitten und Unterabschnitten gemäß anliegendem Muster 4 ;: Die Einnahmen und Ausgaben sind hierbei jeweils in Gruppen zusammenzustellen (§ 5 Abs. 2) Jeder Abschnitt ist besonders abzuschließen.
§ 5
(1) in den Einzelplänen und in den Abschnitten sind die Einnahmen und Ausgaben einander gegenüberzustellen.
(2) Bei der Gliederung der Einnahmen und Ausgaben jedes Abschnitts in Gruppen ist folgende Einteilung zugrunde zu legen:
1. Einnahmen:
Gruppe 0 Einnahmen allgemeiner Art „ 1 Gebühren und Beiträge
„ 2 Miete und Pacht
„ 3 Rückersatz und andere Einnahmen
„ 4 Zuweisungen
„ 5 Zinseinnahmen
„ 6 Darlehensrückflüsse
„ 7 Darlehensaufnahmen
,, 8 Rücklageentnahmen
„ 9 Entnahmen aus dem Vermögen und
Erlöse aus Vermögensveräußerungen.
2. Ausgaben:
Gruppe 0 Ausgaben allgemeiner Art „ l Persönliche Ausgaben „ 3 Sächliche Ausgaben
„ 4 Zuweisungen
„ 5 Schuldzinsen
„ 6 Schuldentilgung
„ 7 Darlehensgewährung, Inanspruch
nahme aus Bürgschaften „ 8 Zuführung zu Rücklagen
„ 9 Vermögensbildung.
Die Gruppen können nach anliegendem Muster 5 1 oder nach Bedarf noch weiter untergeteilt werden.
(3) Einmalige Einnahmen und Ausgaben sind bei jedem Abschnitt oder Unterabschnitt getrennt von den fortdauernden darzustellen.
(4) Die zusammengefaßte Anschreibung eines Abschnitts oder Unterabschnitts mit einer Gruppe oder Untergruppe einer veranschlagten Einnahme oder Ausgabe bildet eine Haushaltsstelle.
§ 6
(1) Auf dem Titelblatt des Haushaltsplans ist an- zugeben:
Der Name der Gemeinde, die Einwohnerzahl nach der letzten Volkszählung, die Gemarkungsgröße in ha und die Ortsklasse.
(2) Der Vorbericht zum Haushaltsplan gibt einen Überblick über die Finanzwirtschaft der Gemeinde im abgelaufenen und im laufenden Rechnungsjahr und einen Ausblick auf die voraussichtliche Entwicklung im kommenden Rechnungsjahr. Er muß über die Veränderungen der Vermögens-, Schulden, und Kassenlage der Gemeinde seit Beginn des laufenden Rechnungsjahrs Auskunft geben, auf die Bedeutung des kommenden Rechnungsjahrs in der gesamten Finanzplanung der Gemeinde eingehen und die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans erläutern.
§ 7
Dem Haushaltsplan sind als Anlagen mindestens beizufügen :
1. Sammelnachweise für die persönlichen Ausgaben, für den Schuldendienst und für die Zuführung zu Rücklagen nach anliegendem Muster b 5 ; für weitere Ausgaben (z B. Materialbeschaffung, Post- und Fernsprechgebühren, Reinigung, Heizung, Strom-, Gas- und Wasserverbrauch, Unterhaltung und Ergänzung der Fahrnisse, bauliche Unterhaltung und dergl) können Sammelnachweise aufgestellt werden;
2. die Wirtschaftspläne der gemeindeeigenen oder der von der Gemeinde verwalteten wirtschaftlichen Unternehmen, die nach § 10 Abs. 2 nur mit dem voraussichtlichen Endergebnis im Haushaltsplan veranschlagt werden, sowie der Unternehmen tnuj
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