Badisches Gesetz- »nd Verordnungsblatt

!«4

ZuscJDag Abschlag aut den Höchst­preis für I a char­gierfähigen Stahl­schrott je 1 ««« kg

bündelte oder gerollte Drahtseile mit einem höchstzulässigen Durchmesser von «) cm, fest und lagerhaft gebündelte unverzinkte neue Drahtpakete

Mechanisch gepreßte Pakete aus ent- zinnten Blechabfällen 1-

8 neue lose Schwarzblechabfälle

9 kurze schaufelbare Stahlspäne

Sa lange Stahlspäne

Sb wollige Stahlspäne, d. h. alte Späne, die

nicht als Sorte S oder 9a bewertet werden können

itl Einsatzfällige Hochofenspäne

11 Gußspäne (auch Walzengußspäne)

11a Gußspäne für chemische Zwecke

12 Brandguß und Roste, Hochofenschrott

12a Gebrannte Stahlspäne, hochofeneinsatz­fähig

13 Elektro-Ofenschrott, glattes Material

mindestens 10 mm stark, nicht über 1 m lang, soweit nicht in den übrigen Sorten aufgeführt 1-

13 a desgleichen nicht über 50 cm lang 10 .

14 Schwarzes Sehmelzeisen

16 Unchargierfähiger Schrott, Mischsehrott

frei von Blechschrott unter 3 mm und Draht

(4) Können aus einer Schrottmenge die in Absatz 3 Ziffer 1 bis 14 aufgeführten Schrottsorten oder auch Nutzeisen, Gußbruch, Kupolofenschrott, legierter Schrott usw. erst durch Sortierung oder Bearbeitung gewonnen werden, so gilt die Gesamtmenge als Misehschrotl.

(5) Sogenanntes gemischtes schmelzeisen, d. h. Scnmelz- eisen. dem Ausschußsehmelzeisen beigemengt ist, gilt als Ausschußsehmelzeisen (§ 3).

(6) schiottsorten, die nicht den Qualitätsvorschriften der Ziffern 13 und 13a entsprechen, dürfen nicht als Elektro- Ofenschrott berechnet und bezahlt werden, selbst wenn sie im Elektroofen eingesetzt werden.

(7) Soweit Mai tinofenwerke aus technischen Gründen Stahl­schrott nur in Abmessungen nicht über 1,20 X 0,50 X 0,50 m, Sorte O a, einsetzen können, erhöht sich für das in diesen Abmessungen gelieferte Material der für Stahlschrott zu­lässige Höchstpreis um 2.50 DM je 1000 kg.

§ 2

Handelsspannen für Schroff

Die in § 1 festgesetzten Höchstpreise ermäßigen sich beim Einkauf

von Entfallstellen um 6. DM je 1000 kg,

von Schrotthandelsfirmen, wenn sie nicht unmittelbar

an Verbraucher verkaufen, um 2.50 DM je lOö© kg,

§ 3

Preisregelung für Ausschußsehmelzeisen

(1) Der Höchstpreis für Ausschußsehmelzeisen beträgt

25. DM je 1000 kg frei Wagen ab Versandstation oder bei Anlieferung durch Fuhre frei Hof Preßstelle, wenn das Material in geschlossenen Mengen von 5000 kg und mehr angeliefert wird.

(2) Bei Anlieferung von weniger als der in Absatz 1 ge­nannten Mindestmenge von 5000 kg ermäßigt sich der Höchst­preis um 5. DM ;je 1000 kg und gilt

bei Fuhren anlieferung an ein Lager ohne Preßbetrieb: frei Hof Händlersammellager.

bei Fuhrenanlieferung an ein Lager mit Preßbetrieb:' frei Hof Preßstelle,

bei Wagenlieferung an ein Lager mit oder ohne Preßbetrieb: frei Waggon ab Versandstation. 1

(3) Bei Anlieferung mittels Fuhrwerkes gilt die Menge von 5000 kg als erreicht, wenn ein Kaufvertrag über diese Menge vorliegt und die- Auslieferung innerhalb einer Frist von sieben Tagen erfolgt,.

§ 4

Preisregelung fiir Schmelzeisen- und Hochofenpakefe

(1) Der Höchstpreis für mechanisch gepreßte schwarze Sehmelzeisenpakete und Hochofenpakete beträgt beim Ver­kauf an einen Verbraucher 53.50 DM je 1000 kg frei Waggon ah Versandstation der Preßstelle.

(2) Der Höchstpreis gemäß Absatz 1 ermäßigt sich beim Einkauf

von Freßstellen, die von Ent/ailstellen betiieben werden, um 0. DM je 1090 kg,

von Preßstellen, der Sehiotthandelsfümen, wenn sie nicht unmittelbar an Verbraucher verkaufen, um 2. DM je 1000 kg.

§ 5

Preise für Gußbruch

(1) Der Höchstpieis für Gußbruch Sorte la beträgt DM 92. Je 1000 kg.

12) Als Gußbruch Sorte L ult

Bruch von Kokillen. Kokiltenuntersätzen, Gespann- platten, handlich ierkieinert.

5-

15. 12 . 20 .

28. 22 13-50 850 30

12.50

10.50

17

(3) Für die nachstehenden Gußbruchsorten sind folgende Ab­schläge auf den in Abs. 2 aufgeführten Höchstpreis für Guß* Ixruch Sorte la zu berechnen:

Abschlag DM je 1000 kg

lb Bruch von Kokillen, Kokillenuntersätzen,

Gespannplatten, unzerkleinert 14.

2a Prima Maschinengußbruch, handlich zer­kleinert, insbesondere starkwandige Stücke von:

Werkzeugmaschinen, sonstigen Maschinen (auch landwirtschaftlichen Maschinen) und Motoren, im allgemeinen nicht unter 10 mm stark, Futterstücke, Waggonachsbuchsen (frei von öl. Fett oder sonstigen Anhaftungen) und Schienenstühle, alles frei von" Stahl und Brandguß, Schmiedeeisen und Emaille 5.

2b Desgleichen unzerkleinert 17.

3a Handelsgußbruch, handlich zerkleinert, insbe­sondere sauberer, starkwandigei Röhrenguß­bruch, Baugußbruch, schwachwandiger Bruch von landwirtschaftlichen Maschinen, Kanaii- sationsteile, Belagplatte und unverbrannte Feuerungsteile, unverbrannte Roste. Glieder­kesselbruch Bremsklotzbruch. alles frei von Stahl- und Brandguß, Schmiedeeisen und Emaille 15.50

3b Desgleichen unzerkleinert 25.50

4 Reiner Ofen- und Topfgußbruch (reine Fo- terie) insbesondere unverbrannte Ofenteile, gußeiserne Radiatorenteile, dünnwandiger Röhrengußbruch, alles frei von Brandguß und Schmiedeeisen 25.50

5a Hartgußbruch, handlich zerkleinert, insbe­sondere Hartgußräder, Hartguß-Polygonecken, Hartguß-Ziegeieimäntel oder Kollern, Hart­guß-Verkleidungen (Platten), ausgenommen Hartguß-Walzen (auch Kalander) und Hart­gußrollen aller Art, alles frei von Stahlguß.

Brandguß und Schmiedeeisen 2.

5b Desgleichen unzerkleinert 16.

6 Brandguß und Roste zur Verwendung im

Kupolofen geeignet 31.

§ fi

Handelsspannen für Gußbruch

Die in § 5 festgesetzten Höchstpreise ermäßigen sich beim Einkauf von Entfallstellen um DM 6. je 1000 kg, von Schrotthandelsfirmen, wenn sie nicht unmittelbar an Ver­braucher verkaufen, um DM 2.50 je 1000 kg.

§ 7

Preisfestsetzung für Lofnizerkleinerung

(1) Für die Lohnzej kleinerung nicht einsatzfähigen Guß* bruehs werden folgende Beträge festgesetzt, die nicht über* schritten werden dürfen:

Sorte lb je 1000 kg DM 14.

2b je 1000 kg DM 12.

3b je 1.000 kg DM 10.

5b je 1000 kg DM 14.

(2) Kosten für Auf- und Abladen sind in den vorgenannten Sätzen enthalten. Soweit infolge von Schlagverlusfen der Lohnzerkleinerer nicht in der Lage ist, die volle gelieferte Menge zurüekzuliefevn. hat er den Unterschied bei der an­gelieferten Gußbruchsorte entsprechend aus eigenen Bestän­den oder wertmäßig auszugleichen.

(3) Die von der Zerkleinerungsstelle verauslagten Frachten sowie Nebenkosten an der Empfangsstation sind in der nachweisbaren Höhe den Auftraggebern zu belasten

§ 8

Preise für Kupolofenschrcti

(1) Für die nachstehenden Kupolofenschrottsorten sind höch­

stens folgende Zuschläge auf die in § 1, Abs. 3 aufgeführten Höchstpreise für chargierfähigen Stahlschrott zu berechnen:

21. Eisenbahnschienen, Zungen- und Weichenstücke

und geschnittene Eisenbahn- und Straßenbahn- Bandagen DM 19.

22. Rillcnschienenstücke 17.

23. Feldbahn- und Grubenschienenslücke 17.

24. Schwellenstücke .. 17.

25. Platinen- und neue Grobblechabschnitle 15.50

26. Puf/er- und Spiralferdernschrott 22.

27 Federnstahl- und Blattfedernschrott 17.

28. Hammerwerksabfälle. Knüppelenden und Matrizen 15.50

29 Schwerer Putzenschrott ,. 1550

30. Neuer Konstruktions-Schrott und neue Stab-

und Formeisenabschnitte H.

31. Neuer Flanschenschrott

32. Nieten- und Pinnschfott M.

33. Granatenabstiche und Stahlringe

34. Weicher Kettenschrofi 20,50

35. Hufeisen, frei von Patenteisen W.

36. Kupofofenschrott, alt und neu, in verschiedenen

Zusammensetzungen, schweres, kerniges, glattes Material, mindestens 10 mm stark J 2.

(2) Die in Abs 1 festgesetzten Höchstpreise gelten für Ab* messnngen bis 40 cm und weniger. Für die in Abs. 3 unter 21 22. 23. 24. 25. 27. 30. 31 und 36 genannten Schrottsorten

s j C h £}j e für Vm-zrro AHw-'«nnffpn wie

f Ol"*

Abmessungen bis 30 cm und weniger DM 7. je 1000 kg Abmessungen bis 20 cm und weniger DM 14. je 1000 kg