Badisches Gesetz- »nd Verordnungsblatt
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ZuscJDag Abschlag aut den Höchstpreis für I a chargierfähigen Stahlschrott je 1 ««« kg
bündelte oder gerollte Drahtseile mit einem höchstzulässigen Durchmesser von «) cm, fest und lagerhaft gebündelte unverzinkte neue Drahtpakete —
Mechanisch gepreßte Pakete aus ent- zinnten Blechabfällen 1-—
8 neue lose Schwarzblechabfälle —
9 kurze schaufelbare Stahlspäne —
Sa lange Stahlspäne —
Sb wollige Stahlspäne, d. h. alte Späne, die
nicht als Sorte S oder 9a bewertet werden können —
itl Einsatzfällige Hochofenspäne —
11 Gußspäne (auch Walzengußspäne) —
11a Gußspäne für chemische Zwecke —
12 Brandguß und Roste, Hochofenschrott —
12a Gebrannte Stahlspäne, hochofeneinsatzfähig —
13 Elektro-Ofenschrott, glattes Material
mindestens 10 mm stark, nicht über 1 m lang, soweit nicht in den übrigen Sorten aufgeführt 1-—
13 a desgleichen nicht über 50 cm lang 10 .—
14 Schwarzes Sehmelzeisen —
16 Unchargierfähiger Schrott, Mischsehrott
frei von Blechschrott unter 3 mm und Draht —
(4) Können aus einer Schrottmenge die in Absatz 3 Ziffer 1 bis 14 aufgeführten Schrottsorten oder auch Nutzeisen, Gußbruch, Kupolofenschrott, legierter Schrott usw. erst durch Sortierung oder Bearbeitung gewonnen werden, so gilt die Gesamtmenge als Misehschrotl.
(5) Sogenanntes gemischtes schmelzeisen, d. h. Scnmelz- eisen. dem Ausschußsehmelzeisen beigemengt ist, gilt als Ausschußsehmelzeisen (§ 3).
(6) schiottsorten, die nicht den Qualitätsvorschriften der Ziffern 13 und 13a entsprechen, dürfen nicht als Elektro- Ofenschrott berechnet und bezahlt werden, selbst wenn sie im Elektroofen eingesetzt werden.
(7) Soweit Mai tinofenwerke aus technischen Gründen Stahlschrott nur in Abmessungen nicht über 1,20 X 0,50 X 0,50 m, Sorte O a, einsetzen können, erhöht sich für das in diesen Abmessungen gelieferte Material der für Stahlschrott zulässige Höchstpreis um 2.50 DM je 1000 kg.
§ 2
Handelsspannen für Schroff
Die in § 1 festgesetzten Höchstpreise ermäßigen sich beim Einkauf
von Entfallstellen um 6.— DM je 1000 kg,
von Schrotthandelsfirmen, wenn sie nicht unmittelbar
an Verbraucher verkaufen, um 2.50 DM je lOö© kg,
§ 3
Preisregelung für Ausschußsehmelzeisen
(1) Der Höchstpreis für Ausschußsehmelzeisen beträgt
25.— DM je 1000 kg frei Wagen ab Versandstation oder bei Anlieferung durch Fuhre frei Hof Preßstelle, wenn das Material in geschlossenen Mengen von 5000 kg und mehr angeliefert wird.
(2) Bei Anlieferung von weniger als der in Absatz 1 genannten Mindestmenge von 5000 kg ermäßigt sich der Höchstpreis um 5.— DM ;je 1000 kg und gilt
bei Fuhren anlieferung an ein Lager ohne Preßbetrieb: frei Hof Händlersammellager.
bei Fuhrenanlieferung an ein Lager mit Preßbetrieb:' frei Hof Preßstelle,
bei Wagenlieferung an ein Lager mit oder ohne Preßbetrieb: frei Waggon ab Versandstation. 1
(3) Bei Anlieferung mittels Fuhrwerkes gilt die Menge von 5000 kg als erreicht, wenn ein Kaufvertrag über diese Menge vorliegt und die- Auslieferung innerhalb einer Frist von sieben Tagen erfolgt,.
§ 4
Preisregelung fiir Schmelzeisen- und Hochofenpakefe
(1) Der Höchstpreis für mechanisch gepreßte schwarze Sehmelzeisenpakete und Hochofenpakete beträgt beim Verkauf an einen Verbraucher 53.50 DM je 1000 kg frei Waggon ah Versandstation der Preßstelle.
(2) Der Höchstpreis gemäß Absatz 1 ermäßigt sich beim Einkauf
von Freßstellen, die von Ent/ailstellen betiieben werden, um 0.— DM je 1090 kg,
von Preßstellen, der Sehiotthandelsfümen, wenn sie nicht unmittelbar an Verbraucher verkaufen, um 2.— DM je 1000 kg.
§ 5
Preise für Gußbruch
(1) Der Höchstpieis für Gußbruch Sorte la beträgt DM 92.— Je 1000 kg.
12) Als Gußbruch Sorte L ult
Bruch von Kokillen. Kokiltenuntersätzen, Gespann- platten, handlich ierkieinert.
5-—
15.— 12 .— 20 .—
28.— 22 — 13-50 850 30 —
12.50
10.50
17—
(3) Für die nachstehenden Gußbruchsorten sind folgende Abschläge auf den in Abs. 2 aufgeführten Höchstpreis für Guß* Ixruch Sorte la zu berechnen:
Abschlag DM je 1000 kg
lb Bruch von Kokillen, Kokillenuntersätzen,
Gespannplatten, unzerkleinert 14.—
2a Prima Maschinengußbruch, handlich zerkleinert, insbesondere starkwandige Stücke von:
Werkzeugmaschinen, sonstigen Maschinen (auch landwirtschaftlichen Maschinen) und Motoren, im allgemeinen nicht unter 10 mm stark, Futterstücke, Waggonachsbuchsen (frei von öl. Fett oder sonstigen Anhaftungen) und Schienenstühle, alles frei von" Stahl und Brandguß, Schmiedeeisen und Emaille 5.—
2b Desgleichen unzerkleinert 17.—
3a Handelsgußbruch, handlich zerkleinert, insbesondere sauberer, starkwandigei Röhrengußbruch, Baugußbruch, schwachwandiger Bruch von landwirtschaftlichen Maschinen, Kanaii- sationsteile, Belagplatte und unverbrannte Feuerungsteile, unverbrannte Roste. Gliederkesselbruch Bremsklotzbruch. alles frei von Stahl- und Brandguß, Schmiedeeisen und Emaille 15.50
3b Desgleichen unzerkleinert 25.50
4 Reiner Ofen- und Topfgußbruch (reine Fo- terie) insbesondere unverbrannte Ofenteile, gußeiserne Radiatorenteile, dünnwandiger Röhrengußbruch, alles frei von Brandguß und Schmiedeeisen 25.50
5a Hartgußbruch, handlich zerkleinert, insbesondere Hartgußräder, Hartguß-Polygonecken, Hartguß-Ziegeieimäntel oder Kollern, Hartguß-Verkleidungen (Platten), ausgenommen Hartguß-Walzen (auch Kalander) und Hartgußrollen aller Art, alles frei von Stahlguß.
Brandguß und Schmiedeeisen 2.—
5b Desgleichen unzerkleinert 16.—
6 Brandguß und Roste zur Verwendung im
Kupolofen geeignet 31.—
§ fi
Handelsspannen für Gußbruch
Die in § 5 festgesetzten Höchstpreise ermäßigen sich beim Einkauf von Entfallstellen um DM 6.— je 1000 kg, von Schrotthandelsfirmen, wenn sie nicht unmittelbar an Verbraucher verkaufen, um DM 2.50 je 1000 kg.
§ 7
Preisfestsetzung für Lofnizerkleinerung
(1) Für die Lohnzej kleinerung nicht einsatzfähigen Guß* bruehs werden folgende Beträge festgesetzt, die nicht über* schritten werden dürfen:
Sorte lb je 1000 kg DM 14.—
2b je 1000 kg DM 12.—
3b je 1.000 kg DM 10.—
5b je 1000 kg DM 14.—
(2) Kosten für Auf- und Abladen sind in den vorgenannten Sätzen enthalten. Soweit infolge von Schlagverlusfen der Lohnzerkleinerer nicht in der Lage ist, die volle gelieferte Menge zurüekzuliefevn. hat er den Unterschied bei der angelieferten Gußbruchsorte entsprechend aus eigenen Beständen oder wertmäßig auszugleichen.
(3) Die von der Zerkleinerungsstelle verauslagten Frachten sowie Nebenkosten an der Empfangsstation sind in der nachweisbaren Höhe den Auftraggebern zu belasten
§ 8
Preise für Kupolofenschrcti
(1) Für die nachstehenden Kupolofenschrottsorten sind höch
stens folgende Zuschläge auf die in § 1, Abs. 3 aufgeführten Höchstpreise für chargierfähigen Stahlschrott zu berechnen:
21. Eisenbahnschienen, Zungen- und Weichenstücke
und geschnittene Eisenbahn- und Straßenbahn- Bandagen DM 19.—
22. Rillcnschienenstücke 17.—
23. Feldbahn- und Grubenschienenslücke „ 17.—
24. Schwellenstücke .. 17.—
25. Platinen- und neue Grobblechabschnitle 15.50
26. Puf/er- und Spiralferdernschrott „ 22.—
27 Federnstahl- und Blattfedernschrott „ 17.—
28. Hammerwerksabfälle. Knüppelenden und Matrizen „ 15.50
29 Schwerer Putzenschrott ,. 1550
30. Neuer Konstruktions-Schrott und neue Stab-
und Formeisenabschnitte H.—
31. Neuer Flanschenschrott ••
32. Nieten- und Pinnschfott •• M.—
33. Granatenabstiche und Stahlringe ••
34. Weicher Kettenschrofi •• 20,50
35. Hufeisen, frei von Patenteisen „ W.—
36. Kupofofenschrott, alt und neu, in verschiedenen
Zusammensetzungen, schweres, kerniges, glattes Material, mindestens 10 mm stark •• J 2.—
(2) Die in Abs 1 festgesetzten Höchstpreise gelten für Ab* messnngen bis 40 cm und weniger. Für die in Abs. 3 unter 21 22. 23. 24. 25. 27. 30. 31 und 36 genannten Schrottsorten
s j C h £}j e für Vm-zrro AHw-'«nnffpn wie
f Ol"*
Abmessungen bis 30 cm und weniger DM 7.— je 1000 kg Abmessungen bis 20 cm und weniger DM 14.— je 1000 kg