Nr. XXIII.
285
Gesetzes - und Versrdmmgs - KLM
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samstag dm 3. Mai 1879.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnungen r die Vorbereitung zum öffentlichen Dienste im Jngenieurfache betreffend; die Vorbildung der Maschinen-Jngenieure betreffend.
Verordnung des Ministeriums des Groß herzoglichen Hauses und der Justiz: die von den Notaren auszuübende Aufsicht auf die Verwendung der Wechselstcmpelmarken betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
Die Vorbereitung zum öffentlichen Dienste im Jngenieurfache betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir in theilweiser Abänderung Unserer Verordnung vom 7. Mai 1874, die Vorbereitung zum öffentlichen Dienste im Jngenieurfache betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 197 ff.), beschlossen und verordnen, was folgt:
8 - 1 -
Der in Z. 2 Ziffer 1 der Verordnung vom 7. Mai 1874 bezeichnte Nachweis der Mittelschulbildung ist künftig zu liefern durch ein Zeugniß, daß der Kandidat ein deutsches Gymnasium oder ein deutsches Realgymnasium von neun Jahreskursen (Realschule I. Ordnung) mit Erfolg zurückgelegt hat, beziehungsweise durch ein Zeugniß über die Ablegung einer der Absolvirung des Gymnasiums oder Realgymnasiums gleichstehenden Prüfung.
8 - 2 .
Aus der Reihe der Gegenstände, auf welche sich die mathematisch-naturwissenschaftliche Prüfung der Jngenieurkandidaten zu erstrecken hat, wird die neuere synthetische Geometrie (8- 3 Ziffer 3 der Verordnung vom 7. Mai 1874) gestrichen.
Gesetzes- und Berordnungs-Blatt 1879.
41