Nr. L.1V
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roßherzoglich Badisches
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latt.
Karlsruhe, Montag den 21. Dezember 1863.
Inhalt.
Gesetz, die Eröffnung eines außerordentlichen Kredits für den Fall einer Mobilmachung des Großherzoglichen Armeecorps betreffend.
Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Ordensverleihungen. Dienstnachrichten,
Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien. Bekanntmachungen des Großherzoglichen Justizministeriums: Die Bekanntmachung der Einträge in das Handelsregister betreffend. Die Prüfung der Rechtskandidaten von >863 betreffend, Bekanntmachungen des Großherzoglichen Ministeriums des Innern: Die Vornahme einer Ersatzwahl für den aus der zweiten Kammer der Ständevcrsammlung freiwillig ausgetretenen Abgeordneten Rechtsanwalt Stigler betreffend. Die Staatsprüfung der Lehramtskandidaten für 1883 betreffend. Die Ueberncht der Schülerzahl an der polytechnischen Schule im Sludienfahr 1863/64 betreffend. Bekanntmachungen des Großherzoglichen Handelsministeriums: Die Ercheilung von Ersindungspatenten betreffend. Den Fahrposttarif betreffend. Die Tare der sogen. Aufgabescheingebühreil bei der Fahrpost betreffend. Das GülerlranS- port - Reglement für die Großherzoglichen Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen betreffend. Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen: Verordnung, den Vollzug des Weinsteuergesetzes vom 19. März 1858 betreffend.
Todesfall.
Gesetz,
die Eröffnung eines außerordentlichen Kredits für den Fall einer Mobilmachung des Großherzoglichen
Armeccorps betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
In Erwägung, daß der Ernst der politischen Verhältnisse die Großherzogliche Regierung verpflichtet, sich die Möglichkeit zu sichern, die Mobilmachung des Großherzoglichen Armeecorps in kürzester Frist zu bewirken, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
Art. I.
Dem Kriegsministerium wird zur Bestreitung des Aufwandes einer Mobilmachung ein außerordentlicher Kredit von 2,300,000 Gulden bewilligt.
Art. II.
Soweit diese Summe zur Verwendung kommt, soll sie den Mitteln der Staatsschuldentilgungskasse entnommen und über den Rückersatz ein besonderes Gesetz erlassen werden.
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