Xr. XXIII

147

Großherzogtich Badisches

egterungs-

att

Karlsruhe, Samstag den 5. Mai 1860.

Inhalt.

Gesetz , die Vervollständigung der Schienenwege des Großherzogchums, vorläufig von Heidelberg bis Mosbach betreffend.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens. Tienstnachrichten.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien. Bekanntmachungen des Großherzoglichen Ministeriums des Innern: Die Patentertheilung an den Fabrikanten Eugen Langen in Köln betreffend. Die Patentertheilung an den Wagen­fabrikanten Augustin Castellvi in Saragossa betreffend. Die Patentertheilung an den Fabrikanten Eugen Seeger in Stuttgart betreffend. Die Staatsgenehmigung von Stiftungen im Unterrheinkreije betreffend. Die Slaatsgenehmigung von Stiftungen im Seekreise betreffend. Bekanntmachung des Großherzoglichen Finanzministeriums: Die Verbrennung eingelvster Staatsschuldpapiere betreffend.

Gelch

die Vervollständigung der Schienenwege des Großherzogthums, vorläufig von Heidelberg bis Mosbach

betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähririgen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Artikel 1.

Die im Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1858 (Regierungsblatt Seite 185) bezeichnte Essenbahn von Heidelberg über Mosbach in der Richtung nach Würzburg über Gerlachsheim soll vorläufig von Heidelberg bis Mosbach sofort auf Staatskosten ausgeführt werden.

Artikel 2.

Die Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen find, jedes, soweit es feinen Wirkungskreis betrisst, mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Gegeben zu Karlsruhe im Unserem Staatsministerium den 27. April 1860.

Rtabel. A. Lamey. Vogrlmann.

Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: S ch u n g g a r t.

23