Nr. VI
61
Großherzoglich Badisches
Karlsruhe, Montag dm 9. Februar 1857.
Inhalt.
Gesetz zum Vollzüge des Bundesbefchlusses vom 6. Juli 1854, allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffend.
Unmittelbare allerhöchste Entschließungen seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Allerhöchstlandesherrliche Verordnung zum Vollzüge des Bundesbefchlusses vom 8. Juli >854 über allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffend. Ordensverleihungen. Medailleverleihung. Dienstnachrichten.
Verfügungen und Bekanntmachungen dev Ministerien. Bekanntmachungen des großherzoglichen Ministeriums des Innern: Die Ernennung der auswärtigen Mitglieder der Ccntralstelle für die Landwirthschast betreffend. Die Staatsgenehmigung von Stiftungen im Unterrheinkreise betreffend. Die Luisenstiftung für Ausstattung dürftiger Brautpaare betreffend. Die Staatsgenehmigung der Stiftung von 10 Gemeinden des Amtsbezirks Kenzingen betreffend.
Gesetz
zum Vollzüge des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854, allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des
Mißbrauchs der Presse betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir zum Vollzüge des Bundesbefchlusses vom 6. Juli 1854 „allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffend," beschlossen und verordnen, wie folgt:
8 - 1 .
Wird eines der im §. 2 des Bundesbefchlusses bezeichneten Gewerbe zur Verübung eines von Amtswegen zu verfolgenden Preßvergehens mißbraucht, so kann — im Falle der Wiederholung nach Verkündung des früheren verurtheilenden Erkenntnisses — neben der sonst verwirkten Strafe zugleich die zeitliche Entziehung der Konzession zum Gewerbsbetriebe bis auf die Dauer eines Jahres ausgesprochen werden.
Zeitliche Entziehung, auch von mehr als einjähriger Dauer, oder bleibende Entziehung der Konzession kann ausgesprochen werden, wenn eine Peinliche Strafe erkannt wird, oder wenn das Preßvergehen verübt worden ist, nachdem mehr als eine Vernrtheilung wegen solcher Vergehen vorausgegangen, und seit der Verkündung des letzten Urtheils noch nicht sechs Monate abgelaufen waren.
8 . 2 .
Die in 8> 319 des Strafgesetzbuches geforderte Nachweisung der Gegenseitigkeit fällt, den Mitgliedern des deutscheil Bundes gegenüber, bei Preßvergehen hinweg.
V
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