Nr. XVI

175

Großherzoglich Dadisches

Regierungs-Blatt.

Karlsruhe, Samstag den 1. Mar; 185l.

Inhalt.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Erlaubniß zur Annahme fremder Orden.

Den Vollzug des Paßgesetzes betreffend.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit

-es Großherzogs.

Erlaubniß zur Anunahme fremder Orden.

Seine Königliche Hoheit der Groß Herzog haben

unter dem 18. Dezember v. I.

dem Phystkus, Medizinalrath l)r. Wenneis in Baden die allergnädigste Erlaubniß ertheilt, das ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein verliehene Ritterkreuz des Vedienstordens Philipps des Großmüthigen anznnchmen und zu tragen.

Die gleiche allerhöchste Erlaubniß erhielt:

unter dem 10. Januar d. I.

der Oberamtmann Bausch dahier sür das ihm von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg verliehene Ritterkreuz des Ordens der Württembergischen Krone;

unter dem 16. Februar d. I.

der Geheime Referendär Weitzel sür das ihm von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg verliehene Comthurkreuz, und

unter dem 24. Februar d. I.

der Ministerialrath Prestinari, sür das ihm von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg verliehene Ritterkreuz desselben Ordens.