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Grsßherzoglich Dadisches

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Karlsruhe, Mittwoch den 6. Juli 1851.

Inhalt.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs r Allerhöchst- landesherrliche Verordnungen: die Ausübung rer Disciplin gegen Anwälte in den Gerichtssitzungen betreffend; die Aufstellung und Ernennung der Vollstreckungsbeamten betreffend.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit

-es Großherzogs.

Allerhöchstsandesherrliche Verordnungen.

Die Ausübung der Disciplin gegen Anwälte in Gerichtssitzungen betreffend.

Leopold, von Gottes Gnaden

Großherzog von Baden, Herzog von Zahlungen.

Auf den unterthanigstm Vortrag Unseres Justizministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

8 - 1 .

Sollte ein Anwalt wegen eines in der Gerichtssitzung verübten Vergehens in Gemäßheit des §> 240 der Srrafprozeßordnung bestraft werden, so ist das darüber aufgenommene Protokoll sofort dem Justizministerium vorzulegen.

8 - 2 .

Wenn ein Anwalt in anderer Weise sich ordnungswidrig in der Gerichtssitzung benimmt, insbesondere die dem Gesetze und dem Gerichte schuldige Achtung verletzt, sich offenbar grundlose oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen gegen öffentliche Beamte bezüglich ihres Dienstes, gegen Geschworene, Ankläger, Zeugen oder Sachverständige erlaubt, so verfährt der Vorsitzende gegen ihn nach der Verordnung vom 10. März 1849, Regierungsblatt Nr. XHI. und läßt davon im Protokoll Erwähnung thun.

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