Nr. XL.l.
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Großherzoglich Badisches
Karlsruhe, Freitag den 18. Juli 1851. Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: die Leichenschau - Ordnung betreffend.
Leichenschau - Ordnung.
Nachdem die Leichenschau-Ordnung vom Jahre 1822 mehrfache Abänderungen erlitten hat und neuerdings einer Revision unterworfen worden ist, bringen wir dieselbe mit Genehmigung des großh. Staatsministeriums in der neuen Fassung zur öffentlichen Kenntniß und verordnen, unter Aufhebung der früheren Bestimmungen, wie folgt:
8 . 1 .
Für eine jede Gemeinde ist ein eigener Leichenschauer zu bestellen. In Städten, deren Bevölkerung 6000 Seelen übersteigt, wird das Leichenschaugeschäft unter zwei oder mehr Personen getheilt. In zerstreuten Zinken und langen Thälern sind je nach Bedürfniß zwei und mehr Leichenschauer zu ernennen.
In Militär- und Civilspitälern kann die Vorgesetzte Behörde auch einem Angestellten der Anstalt die Leichenschau übertragen, welchem sodann alle dem Leichenschauer obliegenden Pflichten, auch die Ausfertigung der Sterb- und Leichenschauscheine, obliegen.
8 - 2 .
Zum Leichenschauer kann jeder unbescholtene, des Lesens und Schreibens kundige Mann bestellt werden.
Wo eine Stelle frei wird, haben die geistlichen und weltlichen Ortsvorgesetzten eine geeignete Person vorzuschlagen, welche, wenn sie für tauglich befunden wird, von dem Amt und Physikat bestätigt wird.
Schullehrer können nicht Leichenschauer sein.
8- 3.
Dem angehenden Leichenschauer ist, ehe er sein Amt antritt, durch das Physikat ein faßlicher mündlicher Unterricht über Dasjenige zu ertheilen, was ihm nach Maaßgabe der Instruktion
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