Nr. XL.VI

395

GroßherLoglich Dadisches

Regierungs-Blatt.

Carlsruhe, Dienstag den 7. August 1849.

Inhalt.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Provisorisches Gesetz , das Verfahren gegen abwesende und flüchtige Verbrecher betreffend. Dienstnachrichten.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien. Des Ministeriums des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, das Ergebniß der Prüfung der Postaspiranten betreffend. Des Justizministeriums, die Ernen­nung des Rechtspracticanten Fried. Kunzmann zum Advocaten und Procurator bei dem Oberhosgerichte und Hofgerichte des Unterrheinkreises betreffend. Des Ministeriums des Innern, die Erthcilung eines Patents an Fabrikant P i e p e n st o ck und Eomp. zu Herrmannshütte betreffend. Staatsgenebmigung von Stiftungen im Oberrheinkreise betreffend. Des Kriegsministc- riums , Verordnung für die Verpackung und den Transport der gesammelten Waffen und Monturen.

Diensterlrdiguugen, Todesfälle.

Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit

des Großherzogs.

Provisorisches Gesetz, das Verfahren gegen abwesende und flüchtige Verbrecher betreffend.

Leopold, von Gottes Gnaden,

Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Zur Beseitigung der Zweifel, welche über das nach den bestehenden Gesetzen gegen abwesende Verbrecher einzuhaltende Verfahren obwalten, finden Wir Nus, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, veranlaßt, provisorisch zu verordnen, wie folgt:

8 - 1 .

Ist der eines Verbrechens Verdächtige flüchtig oder treten im Falle sonstiger Abwesenheit die Voraussetzungen der Verhaftung bei ihm ein, so hat ihn das untersuchende Gericht öffentlich vorzuladen und zur Fahndung auszuschreiben.

Ist das Verbrechen mit dreimonatlichem Gefängniß oder höherer Strafe bedroht, so ist in Len bezeichneten Fällen zugleich das Vermögen des Abwesenden in Beschlag zu nehmen und die Beschlagnahme öffentlich bekannt zu machen.

8- 2.

Fehlt es bei dem Verdächtigen, der abwesend aber nicht flüchtig ist, an den Voraussetzungen der Verhaftung, so find erst, wenn die persönliche Vorladung und das Ersuchen um Einlieferung desselben keinen Erfolg hat, die Maaßregeln des 8» 1 zu ergreifen.

71