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Großherzoglich Badisch

Maats- nnd ReSierungs-Statt.

Carls ruht, den 29. Julzi 1839.

(Gesetz über die Bestrafung der Defraudation der Wasser-Zölle.)

Leopold/ von Gottes Gnade»/

Großherzog von Baden, Herzog von Zähnngen.

Ä?l't Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Wer dem Staate Abgaben, die beim Waarentransporte zu Wasser unter der Benen­nung von Wasserzoll oder unter sonstigen Benennungen entrichtet werden müssen, vorent­hält (defraudirt), oder wer irgendwelche Vorschriften der wegen Erhebung und Controli- rung dieser Abgaben bestehenden Verordnungen Übertritt, unterliegt den Strafbestimmun­gen des gegenwärtigen Gesetzes.

Art. 2.

Wer die im vorhergehenden Artikel bezeichnten Abgaben defraudirt, wird neben Nach­erhebung der dem Staate vorenthaltenen Abgabe im ersten Falle mit dem vierfachen, im ersten Rückfalle mit dem achtfachen, in jedem weiteren Rückfalle mit dem zwölfsachen Be­trage dieser Abgabe bestraft.

Die unter der früheren Gesetzgebung vorgekommenen Verurteilungen werden dabei mit eingerechnet.

Art. 3.

Die Defraudation wird als vollbracht angenommen:

1) wenn mit abgabepflichtigen Gegenständen an der Anlandstätte, wo der Zollentrich­tung wegen anzuhalren ist, nicht angehalten wird;

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