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Großherzoglich Badisch eö
Maats- nnd ReSierungs-Statt.
Carls ruht, den 29. Julzi 1839.
(Gesetz über die Bestrafung der Defraudation der Wasser-Zölle.)
Leopold/ von Gottes Gnade»/
Großherzog von Baden, Herzog von Zähnngen.
Ä?l't Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Art. 1.
Wer dem Staate Abgaben, die beim Waarentransporte zu Wasser unter der Benennung von Wasserzoll oder unter sonstigen Benennungen entrichtet werden müssen, vorenthält (defraudirt), oder wer irgendwelche Vorschriften der wegen Erhebung und Controli- rung dieser Abgaben bestehenden Verordnungen Übertritt, unterliegt den Strafbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 2.
Wer die im vorhergehenden Artikel bezeichnten Abgaben defraudirt, wird neben Nacherhebung der dem Staate vorenthaltenen Abgabe im ersten Falle mit dem vierfachen, im ersten Rückfalle mit dem achtfachen, in jedem weiteren Rückfalle mit dem zwölfsachen Betrage dieser Abgabe bestraft.
Die unter der früheren Gesetzgebung vorgekommenen Verurteilungen werden dabei mit eingerechnet.
Art. 3.
Die Defraudation wird als vollbracht angenommen:
1) wenn mit abgabepflichtigen Gegenständen an der Anlandstätte, wo der Zollentrichtung wegen anzuhalren ist, nicht angehalten wird;
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