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Großherzoglich Badisches

Staats- und NegieruriSS-Matt.

Carlsruhe, den 30. Zulzi 18o9.

Bckanntma ch ungc n.

Das Gesetz vom 7 ten Dezember 1837 über die Bestrafung der Accisdefrau- dation bei der Einfuhr von Fleisch aus anderen Zollvcrcinsstaaten

betreffend.

Gemäßheit höchsten Rescripts aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 2 Neu d. M. Nr. 1201 wird nachstehende Adresse der beiden Kammern der Landstandc die Bestrafung der Accisdefraudation bei der Einfuhr von Fleisch aus anderen Zollvereins- staalen betreffend zur öffentlichen Kcnntniß gebracht.

Carls ruhe, den 22 ste" July 1839.

Ministerium der Finanzen, von öocckh.

V<It. Trögcr.

Durchlailchtigsttr ErosshcrM,

Gnädigster Fürst und Herr!

Die erste Kammer Höchsiihrcr getreuen Stände hat das ihr vorgelegte provisorische Gesetz vom >ten Dezember 1837 über die Bestrafung der AceiSdcfraudation bei der Einfuhr von Fleisch aus anderen Zollvcrcinsstaaten in Berathung genommen uns auf den

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