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Großherzoglich Badisches
Staats- und NegieruriSS-Matt.
Carlsruhe, den 30. Zulzi 18o9.
Bckanntma ch ungc n.
Das Gesetz vom 7 ten Dezember 1837 über die Bestrafung der Accisdefrau- dation bei der Einfuhr von Fleisch aus anderen Zollvcrcinsstaaten
betreffend.
Gemäßheit höchsten Rescripts aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 2 Neu d. M. Nr. 1201 wird nachstehende Adresse der beiden Kammern der Landstandc — die Bestrafung der Accisdefraudation bei der Einfuhr von Fleisch aus anderen Zollvereins- staalen betreffend— zur öffentlichen Kcnntniß gebracht.
Carls ruhe, den 22 ste" July 1839.
Ministerium der Finanzen, von öocckh.
V<It. Trögcr.
Durchlailchtigsttr ErosshcrM,
Gnädigster Fürst und Herr!
Die erste Kammer Höchsiihrcr getreuen Stände hat das ihr vorgelegte provisorische Gesetz vom >ten Dezember 1837 über die Bestrafung der AceiSdcfraudation bei der Einfuhr von Fleisch aus anderen Zollvcrcinsstaaten in Berathung genommen uns auf den
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