XI..
295
Großherzoglich Badisches
Staats - und Regierungs - Matt.
)
Carlsruhe, den 13'" August 1836.
Verordnung,
die Industrieschulen betreffend.
Bezug auf die nach dem §. 3. der Großherzoglichen Verordnung vom 15 ^ 1 , Mas 1834, Regierungsblatt Nr. XXV. mit den Volksschulen zu verbindenden Industrieschulen sieht man sich veranlaßt, Folgendes';» verordnen:
§. 1 .
Jede Gemeinde, welche eine eigene Volksschule hat, ist nach dem §. 8. des 13^" Organisations-Edikts schuldig, wenigstens den Minter über auch eine Industrieschule zu halten, in welcher die Mädchen in den zu ihrem künftigen Fortkommen nöthi- gen weiblichen Arbeiten (namentlich im Stricken und Nähen) unterrichtet werden.
§. 2 .
Wo in einer Gemeinde Schulen verschiedener Confesiion sind, bestimmt der Ge- meinderath mit Zustimmung des Ausschusses, ob mit jeder derselben eine besondere Industrieschule zu verbinden, oder nur Eine solche für die Schülerinnen der verschiedenen Confessionen gemeinschaftlich zu errichten sey, und im letzter» Falle, mit welcher der verschiedenen Confessionsschulen dieselbe zu verbinden oder in welchem andern Lokale sie zu halten sey.
§. 3.
Der Gemeinderath und der Schulvorstand bestimmen, von welchem Alter an die Mädchen in die Industrieschule aufzunehmen seyen.
Von zurückgelegtem eilften Jahre an bis zur Schulentlassung sind dieselben (in dem Winterhalbjahre) nach dem §.8. des 13 Organisations-Edikts zum Besuche
53