VIII.

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Großherzoglich Badisches

Staats- und Regierungs-Blatt.

Carlsruhe, den 18'^" Februar 183 Z.

Verordnung.

DaS Verbot des Manderns der Handwerksgesellen in die Schweiz und des Aufenthalts in solcher

betreffend.

Durch die höchste Verordnung vom 9"" Oktober v. I., die Versammlungen deut­scher Handwerksgesellen in dem Canton Bern und das Verbot des Wanverns badischer Handwerksgesellen und des Aufenthalts in demselben betreffend, ist die diesseitige Stelle zugleich ermächtiget worden, diese Verordnung auch auf andere Canrone auszu­dehnen, in welchen derartige Versammlungen künftig würden geduldet werden.

Nach eingekommenen vollkommen glaubwürdigen Nachrichten hat seit dieser Zeit daö in der obgevachten Verordnung geschilderte Unwesen auf eine ganz zügellose Weise in ei­nem großen Theil der Schweiz überhand genommen; die Versammlungen deutscher Hand­werker haben sich nicht nur über mehrere Cantone ausgebreitet, sondern es werden in letztem die gröbsten Schmähschriften gegen die deutschen Fürsten und Regierungen ge­druckt, und in den verabredeten und geduldeten Zusammenkünften vorgelel'en, auch durch abgesendete Handwerksgesellen in den deutschen Nachbarländern heimlich verbreitet.

Ausser diesem stehen diese Versammlungen unter stch in Verbindung, es werden unter ih­nen gewaltthätige Unternehmungen gegen Deutschland verabredet, die, wenn sie auch nicht zur Ausführung kommen, doch den Geist der Zügellosigkeit und der Revolte in diesen Hand­werkern auf eine für alle Zukunft verderbliche Weise wecken und unterhalten, und wenn sie zur Ausführung kommen sollten, zwar überall keinen wesentlichen Erfolg haben, son­dern nur zum Verderben Derer ausschlagen, die solche begonnen haben, indessen aber doch auf einzelne Bewohner des Großherzogthums durch Raub, Plünderung und auf andere Weise unsägliches Unheil häufen würden.

Aus Viesen und aus den in der mehrerwähnten höchsten Verordnung enthaltenen Gründen

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