IX.

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Großherzogltch Badisches

Staats- und Regierungs-Blatt.

CarZsruhe, den Lösten Februar 1835.

Verordnung.

Die Aufführung von Gebäuden außerhalb des Baubezirks der Residenz betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben vermöge höchster Ent­schließung aus großherzoglichem Staatsministerium vom 5^" v. M., Nr. 277., nach­stehende Vorschriften, nach welchen die ausnahmsweise Erbauung von Wohngebäuden außerhalb der Stadt Carlsruhe zu gestatten, gnädigst zu genehmigen geruht:

1 .

Die Aufführung von Gebäuden außerhalb des Stadt-Baubezirkes, und namentlich zum gewöhnlichen Gewerbsbetrieb ist in der Regel untersagt.

Ausnahmsweise wird die Aufführung von Gebäuden gestattet:

r) zur Errichtung von Fabriken oder andern Gewerbö-Anlagen, wovon die einen oder die andern einen großen Raum erfordern;

b) zum Behuf der Betreibung solcher Gewerbe, die, wenn sie innerhalb der Stadt errichtet würden, eine Unannehmlichkeit für das Publikum verursachen, oder für die Vorübergehenden oder Nachbarn gefährlich seyn könnten;

c) als Garten- uns Landhäuser. Den Eigenthümern jedes zum hiesigen Stadt­bann gehörigen Feldgewanns wird die Befugniß eingeräumt, ihre Felder zu Gartenanlagen einzurichten, und darauf Garten- und Landhäuser zu erbauen, wenn unter ihnen zuvor die Eintheilung des Gewannes, und der Wege um dasselbe und innerhalb desselben, auf ihre Kosten verabredet worden ist, und diese Uebereinkunft die polizeiliche Bestätigung erhalten hat.

Die Polizeibehörde wird darüber wachen, daß die Wege eine Breite von 15^ 20^haben.

II.

Auf die Aufführung von Gartenhäusern, welche nur zu Aufbewahrung des Ge­schirrs oder zum nothvürfügen Schutze gegen die Witterung dienen, sind diese Vorschrift

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