XXXIX
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Grossherzoglich Dadisches
und Regrerungs - Statt.
Carls ruhe, den 12. Dezember 184iO.
Verordnungen.
Die Controlirung der zur Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmten Weintransporte
betreffend.
An Erwägung, daß die von Großhcrzoglicher Steuerdirection unterm 27. Januar 1837 mit diesseitiger Genehmigung erlassene Verordnung, die Controlirung'der ein-, aus- und durchgehenden Weintransporte betreffend, häufig durch falsche Angaben der Namen und Wohnorte der Führer und der Empfänger des Weins umgangen worden ist, werden mit höchster Ermächtigung aus Großherzvglichem Staatsministerium vom 3. Dezember 1840 Nro. 2084. folgende weitere Vorschriften ertheilt:
§. 1 .
Für jeden in das Großherzogthum eingebracht werdenden Transport von Wein oder Obstwein muß der muthmaßliche Betrag der Weinaccise und des Ohmgelves bei dem Steuererheber des Eintrittsortes von dem Transportanten hinterlegt werden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Weintransporte, welche gegen tarifmäßige Verzollung in freien Verkehr treten, oder noch unter Zvllcontrole stehen.
Für Wein, welcher gegen ermäßigten Zoll aus der Schweiz eingebracht wird, hat die Sicherheitsleistung bei derjenigen Zollstelle zu geschehen, welche den Zoll erhebt und den Weintransportschein ausstellt.
Wird der Wein am Eintrittsorte selbst, sey es gegen gleichbaldige Entrichtung der gesetzlichen Abgaben, oder gesetzlich abgabenfrei eingelegt, so findet eine Sicherheitsbestellung nicht statt, sondern es wird sogleich nach den Vorschriften über die Abgabenerhebung verfahren.
§. 2 .
Dem Einbringer des Weines wird frcigestellt, statt der baaren Hinterlegung der Abgabe Sicherheit für den Betrag derselben durch Bürgschaft eines angesessenen, dem Erheber als wohlhabend bekannten, oder durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes als hinlänglich »ermöglich erklärten Inländers zu leisten, der sich zugleich als Selbstschuldner für die verbürgte Abgabe zu bekennen hak.
§. 3.
Tritt nach vollzogener Sicherheitsleistung und vor Erreichung des inländischen BestimmungK-