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-herzoglich - Badisches

Staats - und Regierungs - Blatt.

Carlsruhe, den 5ten November 1827.

Ludwig von Gottes Gnaden,

Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen,

Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Salem, Petershausen und

Hanau rc. rc.

Aus dem Vortrag Unseres Justizmim'fterii haben Wir gnädigst entnommen, daß gegen die im Z. 12. Unserer Verordnung vom 17ten Mai d. I. ausgesprochene Zulas­sung der ordentlichen Berufung, so wie der Oberberufung in Gantsachen verschiedene Be­denken erhoben worden sind.

Nachdem Wir solche nicht ganz unerheblich befunden, heben Wir die in gedachtem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anmit wieder auf, und setzen statt derselben Nach­stehendes provisorisch fest:

1) Amtliche Erkenntnisse, welche die Gültigkeit, den Umfang oder das Vorzugsrecht eines Anspruchs betreffen, sollen wie früherhin, ohne Rücksicht auf die Größe der Beschwerde-Summe, wenn diese nur den Betrag von fünfzig Gulden erreicht, der summarischen Berufung unterworfen seyn.

2) Desgleichen hat es in Beziehung auf hofgerichtliche Erkenntnisse solcher Art, wenn fie in erster Instanz gefällt worden sind, sobalv die Beschwerde-Summe über fünfzig Gulden beträgt, bei dem früher gestatteten Rechtsmittel der Revision sein Bewenden; im Falle einer Beschwerde-Summe von wenigstens einhun­dert Gulden sind jedoch die Parthien neue Thatumftände und neue Beweise in derselben Maasse geltend zu machen, befugt, als sie dieses außerhalb einer Gant im Wege der Oberberufung zu thun berechtigt gewesen wären.

3) Ist von einem Hofgerichte in zweiter Instanz erkannt, und die Beschwerde-

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