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G roßherzoglich-Badisch es
Staats - und Regierungs - Blatt.
Carlsruhe, den 11 . August 1823.
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Ludwig von GottesGnaden,
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen,
Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Salem, Petershausen
und Hanau rc. rc.
Wir haben uns gnädigst bewogm gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, über die Schulden der Akademiker folgendes Gesetz zu erlassen:
§. I.
Uens. Völlig nichtig und unverbindlich sind folgende Ansprüche an einen Studierenden:
L) Alle Darlehn in baarem Gelde sowohl, als Waaren statt baaren Geldes, wenn solche nicht erweislich zum Bezahlen anderer rechtmäßiger Schulden vorgeschossen und verwendet worden sind.
d) Alle Jntercessionen eines Studierenden.
c) Alle Forderungen für creditirten Wein und geistiges Getränk, mit Ausnahme jedoch des von den Speisewirthrn gewöhnlich bep dem Essen Vorgesetzten Schop» pen Weins oder Biers.
6) Alle Forderungen der Caffeeund Billiardwirthe als solcher.
e) Alle Spielschulden ohne Unterschied.
k) Dis für Wagen, Schlitten oder Pferdewirthe für mehr als eine Tour.
Sten«. Nur mit den beygefügtcn Beschränkungen rückstchtlich der Summe oder der Zeit der Einklage geben folgende Ansprüche ein gegründetes Recht zur Klage gegen Studierende bey dem Universitäts - Amte -e) Mietbzinß für Wohnung und Mrubles für ein halbes Jahr, b) Wegen gereichter Kost für drey Monate.
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