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Großherzoglich-Baöisches

Staats - und Regierungs-Blatt.

Carlsruhe, den n. Februar 18 17.

(Authentische Erklärung des §. 8. 3. und §. 40. der weltlichen Civildiener Wittwen-

KaffeOrdnung vom 28sten Juny 16k0. wegen der ferner» Theilnahme an der Wittwen- Kasse von den aus Badischen Diensten gehenden CivilDienern.

Larl'von Gottes Gnaden,

Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen,

Landgraf zu Nellenburg/ Graf zu Hanau rc. rc.

9^ach dem §. 8. ^ 5. dev unterm 28sten Juny 1610. ergangenen Verordnung (Regierungsblatt Nro. 30 vom Jahr ILIO.) über die Einrichtung und Verhält­nisse der VersorgungsAnstalt für die Wittwen und Waisen Unserer weltlichen Ci- vilDiener sind von dieser Anstalt ausgeschlossen, alle außerhalb Unserm Großher­zogthum von andern Souveräns angestellte zuvor Badische Diener, wenn solche nicht in lchterer Eigenschaft zehen Jahre lang angestellt, und Mitglieder des Insti­tuts gewesen sind, auch bey ihrem Austritt aus Unfern Diensten ausdrücklich er­klärt haben, daß sie Zeitlebens Mitglieder verbleiben wollen.

In dem §. 40. dieser Verordnung wird wiederholt, daß CivilDiener, welche aus Unfern in andere Dienste gehen, oder in Gnaden, oder Vergehens wegen ent­lassen oder kassirt werden, das Recht für ihre dereinstige Relikten zu der Wittwen Kasse nicht verlieren sollen, wenn sie zehen Jahre lang in Unfern Diensten, und Mitglieder dieser Anstalt gewesen sind, und zugleich sind die von denselben deßfalls zu leistende Verbindlichkeiten näher bestimmt.

Nun ist vor einiger Zeit die Frage entstanden, ob bey einem aus Unfern Diensten gehenden Diener zu dem Recht der ferner» Theilnahme an der CivilDiener- WittwenKasse, nur erfordert werde, daß er zehen Jahre lang in Unfern Diensten

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