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Großherzoglich-Badisches
Staats -und Regierungs-Blatt.
Carlsrrrhe, den 18 . Februar 1817.
Verordnung.
(Die Berechnung der ErbschafrsAccise bey LehenVerlchsensäMen betreffend.)
^§eine Königliche Hoheit haben unterm 24sten Dezember v. I. Nro. 1230. auf Vortrag HöchstIhres FinanzMinisteriums über die Berechnung der Erb- schastsAccise bey LehenVerlafsenschaften gnädigst zu verfügen geruht, wie folgt :
1) Die Abschätzung des Lehens soll ohne alle Rücksicht -auf die LehensQualität gesche« hen, dagegen sind
2) Neben den etwa darauf haftenden oonsentirten Schulden, nach dem Maaßstab
der bestimmten AllodificaiionsSumme 25 6. wegen den lehensherrlichen Rech
ten, und ferner
3) Wegen den Rechten der StammVerwandten, die den Werth des Eigenthums für den Lehnerben verringern, bey MaimLehen 15 p. L., und bey WeiberLehen 10 x. 0., also im Ganzen für erstere 40 x. L., für letztere 25 p. L. in Abzug zu bringen.
4) Von den übrigbleibenden 60 und rnx. 65 x. LI. des durch obige Abschätzung gefundenen Werthes ist alsdann die Accise bey LehensErbschaften nach den allgemeinen Bestimmungen über die ErbschaftsAccise anzusetzen.
Dieses wird Hiermit zur allgemeinen Kenncniß gebracht, und die Behörden h aben sich darnach zu achten.
Carlsruhe, den 29. Jänner 1817.
Finanz - Ministerium.
Frhr. von Sensburg.
Vät. v. Dusch.
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