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Regierungs-Blatt
kür has Grosherzogthun« Bade»
S t ü ck xv.
Carlsruhe den 27 ten May iZoZ.
Landesherrliche Verordnung.
i.) Orr Abhaltung und Beyfangung des liederlichen Gesindels betreffend.
Carl Friedrich von Gottes Gnaden, Grosherzog zu Baden, Herzog zu Zahringen u. s. w.
- Die immer mehr überhand nehmende Unsicherheit nöchigt Uns, die Maasregeln gegen? Lie Verbrecher wider die öffentliche Sicherheit, so wie die Vorsorge für die Ergreifung der Uebelthäter Hierdurch rheils zu schärfen, theils in erneuertes Andenken zu bringen, diesem; gemäs werden hiermit
r.) Landes r standes - und grundherrliche Beamte , so wie alle OrtsVsrsteher und Psli« zeiOfficianten alles Ernstes am'gefordet, bey ein - oder durchreisenden Fremden die Pässs genau zu visitiren, jene, deren Paß unverdächtig ist, deren ReiseBestimmung aber sie attf solchen Weg nicht führt, zurückzuweisen; jene, deren Paß verdächtig ist, bis zur Aufklär rung des Verdachts in Verhaft zu nehmen, und wenn die Aufklärung zu ihrem Vorrheik ausfällt, sie mit einem verbesserten, von der Behörde erwürkten Paß zu entlassen; über dis auch nach der Erkundigung verdächtig bleibende Personen, die jedoch zu keiner Untersuchung geeignet sind, vor sich nichts zu ver'ügm, sondern den Bescheid der ProvinzRegierung ein, zuhohlen, auf die zur richterlichen Untersuchung reife Personen aber mit aller Genauigkeit zu inquiriren, und sie damit zur ge echten StcafErkenniniß reif zu machen: die nachlässig rrsrmdene Officialen haben es sich selbst zuzuschreiben, wann sie nachmals auf Schaden Md Kosten angegriffen werden.
Me Gemeinden und Untmhanen werden an die durch hie Geseze jeden Otts längst