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Regierungs - Blatt

für das Grvsh erzogthum Baben

Stück xm.

Carlsruhe den 7ten May iZoZ.

Staatsvertrag.

Die Dienerschaftliche Abzugsfrcyhelt mit Hessen betreffend.

Carl Friedrich von Gottes Gnaden, Grosherzog zu Baden, Herzog zu Zahringen u. s. w.

Urkunden und bekennen hiermit für Uns und Unsre Nachfolger, daß Wir mit des regieren,' den Herrn Grosherzogs von Hessen Königliche Hoheit wegen Abzugsfreyer Ausfolgung der Vermögens der beiderseitigen StaatSdiencr nachstehenden Vertrag geschloffen haben; Es sollen nemlich

1. ) sämtliche wirkliche auch penstonirte höhere und andere Staatsdiener von allen C!assen< welche nicht einen blos als Nebengewerb anzusehenden Dienst neben ihrem bürgerlichen Ge- werb, oder andere nicht herrschaftliche Dienste und Aemter, wie z. B. GemeindsAemrer, ber

. kleiden für ihre Person und Familie wenn sie aus einem der beiderseitigen Staaten in den andern überziehen, so wie auch

2. ) Die hinterlasseue Wttkwen und Kinder solcher StaarsDiener in EmigrationsFällen dieser Freizügigkeit thrilhaftig werden. Es soll auch

g.) Nach dem Ableben eines solchen befreylen Dieners desten gesammter Nachlaß ohne Unterschied er mag ad itttest-Zw oder per testsmentuni oder alinrn ultimnm volrmtntein oder per conrentionem seinen Erben zufallen, und es mag der Erbe sich für seine Person der cenvenirlen Freizügigkeit zu erfreuen haben oder nicht, wann er nur in einem der beider­seitigen Staaten domicilirt ist, zehendpfennig frei verabfolgt werden.

4 .) Jedoch soll aber diese Freizügigkeit in dem Falle wiederum aufhörcn, wenn von den Wiklwrn oder di^en Kindern das von ihrem Ehegatten oder Vater ererbte Vermögen nach ihrem Absterben wiederum an andere fiele und exportirt werden soll.

Dessen zn Urüind haben Wir Uns eigenhändig unterschrieben und Unser StaatsJnsiegek Leysezei, lassen. So geschehen Karlsruhe den ?ten Nov. »8»?.

Carl Friedrich

(I. d.)

AufSr. König!. Hoheit SpecialBefehl Vr. Uhrhan.