Mo. Z4. Pag. IZ).
Kur - Badisches Regierungs-Blatt.
Dienstags den uten September i 8 o 4.
Mit Kurfürstlich Badischem gnädigstem Privilegio.
Rechtsbelehrung.
L.) Uebep die Zulassung der Revision in Ali menten-Paternitätsund
andern summarischen Sachen.
Da man wahrgenommen har, daß oie ü der ObergerichtsOrdnung enthaltene Bestimmung über den PcozeßGang m allen summarischen Sachen, besonders über die Zulassung der Revision in Alimenten Parernnäts - und andern summarischen Sachen Zweifel entstanden sind, so bat man sich veranlaßt gesehen, hierüber nachstehende Erklärung zur allgemeinen Kennt uß m bringen.
Der §. 1/49. der ObergerjchrsOrdnuna bemerkt deutlich, daß die dort genannte summarische Appellation ihrer Eigenschaft nach eine Revision seye, welche aber diesen Namen nicht führt, weil in der Regel von unterrichrcrlict en Urrbeilen durch Revision nichts an die Hof- genchte devolvnt werden kann; dahingegen die D volution einer Entscheidung au das Ober- Hofgericht auf zw yeriey W gen aeschiehet: nemlich durch den Weg der R Vision und der Oberappellanon, und da wegen Letzte er >m §. 200. der ObergenchtsOrdnung geordnet ist, daß sie die Natur der §. 1^0. bestlmmten ordentlichen Appellation habe, so folgt hier
aus:
3) daß alle diese summausche Sachen in Bezug auf eine ordentliche Appellation für inappellabel gelten, daß daher ^
d) m Absicht jener Pat rnitäts - und « derer solchen summarischen Sachen, die in rweiter I"siauz gn das Hosg ncht erwachie-i und dort entschieden werden, kein weiteres ksmecliumi oräinarium gegen diese E'tsch iouug P!az greise, sondern daß nur außerordentlicher Wuse bey aeu Vorgefundenen U nstanden das Rechtsmittel der Wiederherstellung in den vorigen Stand eintrett; sodann daß