Mo. Z4. Pag. IZ).

Kur - Badisches Regierungs-Blatt.

Dienstags den uten September i 8 o 4.

Mit Kurfürstlich Badischem gnädigstem Privilegio.

Rechtsbelehrung.

L.) Uebep die Zulassung der Revision in Ali menten-Paternitätsund

andern summarischen Sachen.

Da man wahrgenommen har, daß oie ü der ObergerichtsOrdnung enthaltene Bestim­mung über den PcozeßGang m allen summarischen Sachen, besonders über die Zulassung der Revision in Alimenten Parernnäts - und andern summarischen Sachen Zweifel ent­standen sind, so bat man sich veranlaßt gesehen, hierüber nachstehende Erklärung zur all­gemeinen Kennt m bringen.

Der §. 1/49. der ObergerjchrsOrdnuna bemerkt deutlich, daß die dort genannte summari­sche Appellation ihrer Eigenschaft nach eine Revision seye, welche aber diesen Namen nicht führt, weil in der Regel von unterrichrcrlict en Urrbeilen durch Revision nichts an die Hof- genchte devolvnt werden kann; dahingegen die D volution einer Entscheidung au das Ober- Hofgericht auf zw yeriey W gen aeschiehet: nemlich durch den Weg der R Vision und der Oberappellanon, und da wegen Letzte er >m §. 200. der ObergenchtsOrdnung geordnet ist, daß sie die Natur der §. 1^0. bestlmmten ordentlichen Appellation habe, so folgt hier­

aus:

3) daß alle diese summausche Sachen in Bezug auf eine ordentliche Appellation für in­appellabel gelten, daß daher ^

d) m Absicht jener Pat rnitäts - und « derer solchen summarischen Sachen, die in rweiter I"siauz gn das Hosg ncht erwachie-i und dort entschieden werden, kein weiteres ksmecliumi oräinarium gegen diese E'tsch iouug P!az greise, sondern daß nur außerordentlicher Wuse bey aeu Vorgefundenen U nstanden das Rechtsmittel der Wiederherstellung in den vorigen Stand eintrett; sodann daß