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Kur-Badisches Regierungs- Blatt.

Di.enstags den Lzlen September

i 8 0 4.

Mit Kurfürstlich Badischem gnädigstem Privileg!». Landesherrliche Verordnung.

Darifder ASvoeaten-Gebühren bep Untergerichten.

D« sich über die Frage: nach welchem Tarif Advocaren bey den Untergerichten bezahlt werden sollen? bereits Zweifel erhoben haben, so wird unter Wicderhohlung der, in der er­sten Beylage der ObergerichtsOrdnung befindlichen Herabsetzung des Haftpfennings beiden Uw tergenchten auf die Hälfte desjenigen, der bei den Hofgerichten zulässig ist, zu Beseitigung aller Unbestimmtheit andurch bekannt gemacht, dass vermöge der hierdurch stillschweigend für nicht ausgenommene Fälle aufgestellten Regel, den Sachwaltern die bey den Kurfürstl. Hofgerichten geordnete Taxen, auch in denjenigen seltenen Fällen, wo der Unterrichtcr ihre Zulassung den Umständen gemäß nöthig findet, gebühren. Oswin ex Lons. Leeret, den »7 Sept. 1804.

Landesherrliche Verkündigung.

Die Universität Heidelberg betreffend.

Da die Organisation der hohen Schule zu Heidelberg nunmehro in der Maasse wie nach- stehendes Verzeichniss der ««gestellten Lehrer, und der bemerkten Hauptleh-fächer ausweiset, zur Ausführung gekommen ist, jedoch wegen eingetretenen zufälligen Hindernissen eini­ge Lehrstellen noch nicht so wie Lerenissinnis Llecwr es gnädigst beschlossen haben, be­setzt werden konnten, sondern von den anwesenden Prosssvren supplirt werden, so wird zwar, unter Aufhebung der im i 3 ten Stück des dikjährigen Regierungsblatts befindlichen Verkündigung, die Disposition des r 3 ten OrganisationsEdicts Art. 47., welche den Inn.' ländern eine dort näher bestimmte Verbindlichkeit, diese LandesUniversttät zu beziehen, aufiegt, andurch von Michaelis dieses Jahrs an in Kraft und Wirksamkeit gesetzt, zugleich aber uicht unbemerkt gelassen, wie es denjenigen, welche eine desfallsige Dispensation zu er­halten wünschen, solche unter Anführung ihrer Gründe nachzusuchm freystehe. Carlsruhe in Lon. secr. am -n?ten September 1804.