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GroHerzoglich Dadisches

Regierungs-Blatt.

Karlsruhe, Donnerstag, den 8. Mai 1845.

Inhalt.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien. Des Finanzministeriums: Vollzugsverordnmig zum Gkicyc vom 28 . Februar dieses Jahres, die Bicrsteucr betreffend.

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Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien.

V o l l z u g s v e r o r d n u n g

zum Gesetze vom 28. Februar dieses Jahres, die Bicrsteuer betreffend.

Zum Vollzüge des Gesetzes vom 28. Februar d. I. (Regierungsblatt S. 50 f. f.), die Bier- steuer betreffend, wird, unter Aufhebung der Verordnung vom 12. Oktober 1887 (Regierungsblatt 1817, S. 360), und der weiteren, den Vollzug des Biersteuergesetzes vom 14. Mai 1825 be­zweckenden Vorschriften, andurch verordnet, wie folgt:

8 . 1 .

Alle Braugefäße müssen nach Art. 4 des Gesetzes im Landesmaße geeicht sein.

Die Eichung geschieht auf Anordnung der einschlägigen Obcreinnehmerei (des Hauptsteuer­amts) im Beisein des Eigenthümers oder seines Stellvertreters durch verpflichtete Küfer oder die öffentlich aufgestellten Eichmeister.

Der Inhalt jedes Braugefäßes ist in ganzen Stützen zu bestimmen und, was unter einer Suche ist, nicht in Anschlag zu bringen.

lieber das bei der Eichung einzuhaltende Verfahren hat die Steuerdirection eine besondere Anleitung zu geben.

Die Eichkosten trägt die Steuercasse.

8 - 2 .

Wer ein neues Braugefäß anschafft, hat hievon, damit die Eichung vorgenommen werde, rem Steuererheber schriftliche Anzeige zu machen. Ebenso, wer an einem schon geeichten Brau­gesäße oder an dem Kranze oder Aufsatze desselben eine Veränderung vornehmen läßt.

Die Anzeige muß jedenfalls vor Ablauf von 16 Stunden nach dem Empfange des neuen

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