XXVll.
167
Großherzoglich- Badisches
Regierungsblatt.
Carlsruhe, den 6. September 1813.
Verordnung.
( Die zum MilitairDienst untauglich machenden Gebrechen, insbesondere die Brüche betreffend.)
Durch Höchste Entschließung vom 2lten laufenden Monats wird die durch das Regierungsblatt (Nro. XXIII. vom lOten laufenden Monats Seite 150) bekannt gemachte Verordnung, die zum MilitairDienst« weiter untauglich machenden Gebrechen betreffend, zu §. 16 in Ansehung der mit Brüchen behafteten milizpflichtiZM Individuen, dabin modisicrrt; daß es bey der früheren Höchsten HauptVerfügung (ConscriptionSGeseh vom 28ten Zuny vorigen Jahres) wornach nur jene Brüche, welche auch durch beständige Tragung eines Bruchbandes nicht zurückgehalten werden können, von der Auswahl zum Mtlitarrdienste frey machen, künftig sein Bewenden behalten soll.
Nach vorstehender Höchsten Verordnung haben sich die betreffenden Landesstellen genau zu achten. Carlsruhe den 30ten August 1813.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Hövel.
Der GeneralSekretair B ü ch l e r.
Bekantmachungen.
(Die Konstituirung einer MinisterialKrirgsDePutatisn betreffend.)
Seine Königliche Hoheit haben für die Zeit der Dauer des Krieges und der nvthwendigen Ausgleichung seiner Folgen, eine aufferordentlrche Stelle, unter dem Nun n einer KriegsDeputation aus Mitgliedern HochstZhrer Ministerien des Innern und der Finanzen, unter dem Directorio des Staatsraths Ruth zu cnnftttuirm gnädigst geruht«^ Diese Stelle hat die Besorgung des Einquartierungs-Marsch-und Verpslegungs - Wesens, die Ausheilung der
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