XXVIII.

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Großherzoglich- Badisches

Regierungsblatt.

Carlsruhe, den 24. September 181Z.

Verordnung.

(Den Accis vom Essig betreffend.)

Nachdem die Accife von dem in dem Großherzogthum fabricirt werdenden Essig durch die Verordnung vom 2ren Juny d. I. Regierungsblatt Nro. XIX. um das Doppelte erhöhet worden, ist zur Gleichstellung des inländischen mit den ausländi- schen Fabrikanten erforderlich, und wird andurch verordnet:

Daß von allen» eingehenden Essig nebst dem bisherigen EingangsZolle, welcher unverändert bleibt, statt der bisherigen 20 kr. von jetzt an 1 st. per Ohm Ac- eis erhoben werde.

Dagegen ist den ordentlichen Essgstedern und Essighändlern, welche inländischen oder fremden Essig, wovon bey der Entfuhr dre Accn'e entriertet wurde, außer Lan­des führen, statt der bisherigen 4 st. 10 kr. per Fuder 8 fl. 20 kr. rückzuvergüken, wenn sie die gesetzliche Bedingung der Rückvergütung pünktlich erfüllen.

Diese erhöhte Rückvergütung findet aber erst vom Itm Januar 1614-, näm­lich für diejenigen Quantitäten statt, welche von diesem Termine an wirklich ausge- führt werden.

Larlsruhe, den 12ten September 1813.

FrnanzMtNifterium.

In Ermanglung des Ministers, v. Dawan s.

V6t Cnefelius.

Bekanntmachung.

(Die Verlängerung des Termins zur Einreichung der NaturalisationsGesuche und zur Erhebung der L.ettres Menkes berrcffend.)

Nacl dem Seine des französischen Kaisers Majestät, durch eine höchste Ver­fügung, gegeben aus Ihrem Hauplguartier Dresden den I3tm August l. I. zu decordnrn geruyt haben; -

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