Nr. XXXI.
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Gesetzes- und Vermdiumgs
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. August 1901.
Inhalt.
Verordrntngerr und Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz, desKultus undUnterrichts und des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Grundstücksverkehrs (Berkehrssteuer) vom 6. Mai 1899 und des Gesetzes über die Erbschasts- und Schenkungssteuer vom 14. Juni 1899 betreffend; des Ministeriums des Innern: die Neckarvorland-Ordnung sür Mannheim betreffend; den Rheinhafen zu Maxau betreffend; den Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern betreffend.
Berichtigung.
Verordnung.
(Vom 22. Juli 1901.)
Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Grundstücksverkehrs (Verkehrssteuer) vom 6. Mai 1899 und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 14. Juni 1899 betreffend.
Unter Abänderung des Z 71 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Verkehrssteuergesetz vom 19. Februar 1900 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 427) und des Z 98 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Erbschasts- und Schenkungssteuer vom 8. Dezember 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 829) wird bestimmt:
Die Jahresverzeichnisse über die Verkehrssteuer und diejenigen über die Erbschasts- und Schenkungssteuer sind im laufenden Jahr erst mit dem 20. November abzuschließen und fernerhin je mit dem 21. November anzulegen und mit dem 20. November des folgenden Jahres abzuschließen.
Karlsruhe, den 22. Juli 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium
des Kultus und Unterrichts. der Finanzen,
von Dusch. Buchenberger.
_ Vät. Sammet.
Vmrdmmg.
(Vom 10. Juli 1901.)
Die Neckarvorland-Ordnung für Mannheim betreffend.
Auf Grund des Z 155 des Polizeistrafgesetzbuches wird mit Wirksamkeit vom Tage der Verkündung verordnet, was folgt:
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1901.
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