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Nr. V.

Gesetzes- und Verordnungs-Matt

für das Groscherzogthum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 13. Februar 1902.

Inhalt.

Bekanntmachung und Verordnungen des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter­richts: die Standesämter für die abgesonderten Gemarkungen betreffend; des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betreffend; den Rheinhafen in Leopoldshafen betreffend.

Bekanntmachung.

(Vom 23. Januar 1902.)

Die Standesämter für die abgesonderten Gemarkungen betreffend.

Das unterm 22. Mai 1900 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 781) veröffentlichte Verzeichniß der abgesonderten Gemarkungen des Großherzogthums und derjenigen Gemeinden, welchen sie hinsichtlich der Standesregisterführung zugewiesen sind, wird dahin ergänzt, daß die abgesonderte Gemarkung Rohreusee im Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim hinsicht­lich der Standesregisterführung dem Standesamtsbezirk (Gemeinde) Schön selb zugetheilt ist.

Karlsruhe, den 23. Januar 1902.

Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.

In Vertretung:

Hübsch.

V6t. E. Deimling.

Verordnung.

(Vom 30. Januar 1902.)

Die Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betreffend.

Auf Grund der 85 und 87 a des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet, was folgt:

8 1 -

Die Leichen sch au er sind verpflichtet, jeden Todesfall au Lungen- oder Kehlkopf­schwindsucht alsbald nach Vornahme der ersten Leichenschau dem Bezirksamt mittels der ihnen vom Bezirksarzte zu liefernden Anzeigekarten anzuzeigen.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1902.

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