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Nr. 13 Badisches
Gesetz- und Verordnungs-Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 19. Juli 1940.
Inhalt.
Verordnung des Finanz-und Wirtschaftsministers und des Ministers des Innern: Der Vollzug des Gebäudesondersteuergesetzes.
Verordnung.
(Vom 5. Juli 1940)
Der Vollzug des Gebäudesondersteuergesetzes.
Auf Grund des K 15 des Gebäudesondersteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1937 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 247), des Gesetzes vom 3. Juni 1938 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45) und des Artikels IV der Verordnung über die Gebäudesondersteuer vom 2. Februar 1940 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3) wird zum Vollzug des Gebäudesondersteuergesetzes folgendes bestimmt:
sonstigen Steuerpflichtigen (Nutznießer, Nießbraucher) unter Verwendung des entsprechenden Verzeichnisses für die Wohnungsabgabe zu führen.
(3) Als Gebäude im Sinne des Gesetzes gilt jedes Gebäude, das nach § 38 des bisherigen badischen Grund- und Gewerbesteuergesetzes selbständig zur Grundsteuer veranlagt war oder zu veranlagen gewesen wäre; selbständig in diesem Sinne ist in der Regel ein Gebäude, das nach den §§ 2, 50 und 57 des Reichsbewertungsgesetzes und § 214 der Reichsabgabenordnung als wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit (Betriebsgrundstück) zu behandeln ist.
Aufstellung der Steuerlisten §1
(1) Als erste Steuerliste für die Gebäudesondersteuer gilt die nach Z 1 der Verordnung vom 20. Oktober 1922 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 787) für die Wohnungsabgabe aufgestellte Steuerliste ^ unter Berücksichtigung der Vorschriften in den nachstehenden ZZ 2 bis 5. An Stelle der Steuerlisten treten in den Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohnern die Hauskarten.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht mehr verwendbar sind, ist eine besondere Steuerliste unter Berücksichtigung der gleichen Vorschriften aufzustellen. Die Steuerliste ist für jede Gemeinde aufzustellen. Für jedes Gebäude ist ein besonderer Eintrag zu fertigen. Zu der Steuerliste ist ein alphabetisches Verzeichnis der Gebäudeeigentümer und der
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(1) In der ersten Steuerliste sind nach dem Stand am 31. Dezember 1923 alle in der Gemeinde gelegenen, vor dem A Juli 1918 bezugsfertig gewordenen Gebäude, die nach § 5 des Gesetzes steuerpflichtigen Personen sowie die Steuerwerte anzugeben. Ist der Nutznießer oder Nießbraucher steuerpflichtig, so ist neben ihm der Eigentümer anzugeben.
(2) Bei der erstmaligen Feststellung des Steuerpflichtigen dienen als Grundlage die von den Finanzämtern für die bisherige badische Grundsteuer geführten Gebäudesteuerzettel und die besonderen Nachweisungen hierzu, das Feuerversicherungsbuch sowie sonstige amtskundige Tatsachen. Änderungen in der Person des Steuerpflichtigen sind aus den jeweiligen Fest-
! stellungen für die Grundsteuer zu entnehmen, jedoch unter Beachtung der Unterschiede, die sich