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Nr. XIII.

- und Vernr-numis-Mntt

für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 6. Mai 1909.

Inhalt.

BerordttUNA > des Ministeriums des Innern: die Bersnchssahrteu auf der Nheinstrccke StraßburgBasel betreffend.

Verordnung.

(Vom 30. April 1909.)

Die Versuchsfahrten auf der Rheinstrecke StraßburgBasel betreffend.

Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen wird unter Aufhebung der unter dem 29. Juni 1906 erlassenen und unter dem 6. November desselben Jahres abgeäuderteu Vorschriften ans Grund der Artikel 15 und 22 der revidierten Rhein­schiffahrtsakte und des Z 666 Ziffer 10 des Reichsstrnfgesetzbuches verordnet, was folgt:

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Mit der Führung eines jeden den Rhein oberhalb Straßburg befahrenden Schiffes mit oder ohne eigene Triebkraft muß entweder ein Schiffer betraut sein, der ein ordnungsmäßig ausgestelltes Schifferpatent für die betreffende Schiffsgattnng wenigstens bis nach Straßburg, oder ein Steuermann, der ein Steuermannspatent wenigstens für die Strecke zwischen der Lautermnndung und Straßbnrg besitzt.

Vor dem Antritt der ersten Reise in jeder Schiffahrtsperiode wie auch nach jeder während der Schiffahrtsperiode eintretenden stärkeren Anschwellung des Rheins haben die Schiffsführer (Steuerleute) die Rheinstrecke BaselStraßburg zu befahren, Fahrweg und Fahrwassertiefe zn untersuchen und sich über die vorhandenen Strömungen und insbesondere über die bei der Durchfahrt durch die Brücken in Betracht zu ziehenden Verhältnisse zn unterrichten und, daß dies geschehen ist, während der Fahrt an sämtlichen Schiffbrücken von den Brückenmeistern sich bescheinigen zu lassen.

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Die Schiffe, mit denen der Rhein oberhalb Straßburg befahren werden soll, müssen mit einem Schiffsattest für die Rheinstrecke bis Straßbnrg oder Basel versehen sein.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1909 . 16