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Nr. 90
Gesetzes- und Verordnungs-Watt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe. Samstag den 11. November 1916.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die am 1. Dezember 1916 vorzunehmende Volkszählung betreffend.
Bekanntmachung : des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps über Änderung des K 3 der Bekanntmachung des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps vom 12. Februar 1916, betreffend Ausfuhrverbot für Heu.
Verordnung.
(Vom 9. November 1916.)
Die am I. Dezember 1916 vorzunehmende Volkszählung betreffend.
Zum Vollzug des Bundesratsbeschluffes vom 2. November 1916, die Vornahme einer allgemeinen Volkszählung im Deutschen Reich am 1. Dezember 1916 betreffend, wird verordnet, was folgt:
Am 1. Dezember 1916 findet im Großherzogtnm eine allgemeine Volkszählung statt.
8 2 .
Die Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Leitung liegt den Gemeindebehörden (Stadt- und Gemeinderäten) ob, welche für die Ausführung aus ihren Mitgliedern, nach Bedürfnis und Ermessen unter Zuzug von geeigneten weiteren Personen, einen besonderen Zählungsausschuß einsetzen können.
8 3.
Die Erhebung ist nach örtlich abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) vorzunehmen. Jede politische Gemeinde bildet wenigstens einen Zählbezirk.
8 4 .
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, der die Zählungslisten austeilt und einsammelt.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916.
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