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Nr. 91

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt

für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 13. November 1916.

Inhalt.

Provisorisches Gesetz: Änderung des Kostengesetzes betreffend.

Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Negeluns, der Fischpreise betreffend; Höchstpreise für Zwiebeln betreffend.

Provisorisches Gesetz.

(Vom lO. November 1916.)

Änderung des Kostengesetzes betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Auf Antrag unseres Ministeriums der Justiz und nach Anhörung Unseres Staats­ministeriums haben Wir auf Grund des ß 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und verordnen hiermit provisorisch, was folgt:

Artikel I.

Das Kostengesetz vom 24. September 1908 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 539) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 1916 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 19) wird dahin geändert:

1. Im tz 111 Absatz 1 erhalten die Buchstaben 6 und o folgende Fassung:

6. die bei Übermittelung gegen Beurkundung erwachsenden Postgebühren einschließ­lich der mit diesen Gebühren auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 577) zu erhebenden Reichsabgabe; der einzuziehende Be­trag ist nötigenfalls auf volle Pfennig aufwärts abzurunden;

o. die Telegraphengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren einschließlich der mit diesen Gebühren auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 577) zn erhebenden Reichsabgabe;

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916. 96