Nr. 95

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Gesehes- nnd Verordnungs-Watt

für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 27. November 1916.

Inhalt.

Verordnungen: desMinisteriums des Innern: Saatkartoffeln betreffend; Höchstpreise für Rüben betreffend.

Verordnung.

(Vom 24. November 1916.)

Saatkartoffeln betreffend.

Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats vom 16. November 1916 über Saat- kartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 1281) wird verordnet, was folgt:

8 1 -

Im Sinne der Verordnung sind Kommunalverbände die Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die den Kommunalverbänden auferlegten Verpflichtungen sind bei den städtischen Kommunalverbänden durch den Bürgermeister (Ober­bürgermeister) oder seinen Stellvertreter, bei den übrigen Kommunalverbänden durch den Amts­vorstand oder seinen Stellvertreter zu erfüllen.

8 2 .

Saatkartoffeln aus der Ernte 1916 dürfen nur durch die Vermittlung der Landwirtschafts­kammer, welche sich hierbei der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Verbände bedient, abgesetzt werden. Kartoffelerzeuger dürfen ohne diese Vermittlung Saatkartoffeln an Landwirte innerhalb ihres Kommunalverbands unmittelbar zur Aussaat absetzen.

8 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krafr. Unsere Verordnung vom 12. Oktober 1916, Saatkartoffeln betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 301), ist außer Wirksamkeit getreten.

Karlsruhe, den 24. November 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern, von Lvoman.

_ Pfisterer.

unt> NeroiDnnnqsblatt 1916. 100