Nr. 96

345

für das Großherzogtum Baden.

ermdmums

Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. November 191.6.

Inhalt.

Verordnung : des M i n t st e r i u m s des I nnern: den Handel mit Sämereien betreffend.

Verordnung.

(Vom 24. November 1916.)

Den Handel mit Sämereien betreffend.

Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers vom 15 November 1916 über den Handel mit Sämereien (Reichs-Gesetzblatt Seite 1277) wird verordnet, was folgt:

8 1 .

Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sind die auf Grund unserer Verordnung vom 13. Juli 1916, den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und die Bekämpfung des Kettenhandels betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 187), bei den Bezirksämtern errichteten Stellen zuständig. Über Beschwerden gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie über Streitigkeiten, welche sich aus der Übernahme und der Verwertung der Vorräte eines Händlers im Falle der Versagung oder der Zurücknahme der Erlaubnis ergeben, entscheidet der Landeskommissär.

8 2 .

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist dabei anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, ob und mit welchen Sämereien er vor dem 1. August 1914 gehandelt hat, und für welche Zeit, für welches Gebiet und für welche Sämereien die Erlaubnis beantragt wird.

8 3 .

Auf das Verfahren bei der in ß 1 dieser Verordnung bezeichnten Stelle finden die 88 19 und 27 der Landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssacheu betreffend, sinngemäße Anwendung. Über die erteilte Erlaubnis ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen. Hierfür ist eine Taxe ohne Sportel von 5 bis 50 ZL zu entrichten. Die Taxe wird in der Entscheidung festgesetzt.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916. 101