Nr. 100

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für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Dezember 1916.

Inhalt.

Bekanntmachung : des stel! vsrtretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: betreffend Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts.

Bekanntmachung

betreffend

Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts.

(Vom 8. Dezember 1916.)

Auf Grund des 8 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und ans Grund des Neichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetz­blatt 1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtnm Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sig­maringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:

8 1 -

Insoweit das Kriegsamt (Kohlenausgleich) einem Lieferer die Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts als nicht erforderlich bezeichnen wird, wird ihm die Lieferung verboten.

8 2 .

Mit Gefängnis beziehungsweise Geldstrafe wird nach Maßgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmung bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt find.

8 3 -

Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916 in Kraft. Die Unterzeichnete Kommando­behörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Karlsruhe, den 8. Dezember 1916.

Der stellvertretende Kommandierende General:

Jsbert,

Generalleutnant.

Mesekes- und Verordnungsblatt 1916. 105

Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.