Nr. 100
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für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Dezember 1916.
Inhalt.
Bekanntmachung : des stel! vsrtretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: betreffend Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts.
Bekanntmachung
betreffend
Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts.
(Vom 8. Dezember 1916.)
Auf Grund des 8 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und ans Grund des Neichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtnm Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
8 1 -
Insoweit das Kriegsamt (Kohlenausgleich) einem Lieferer die Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts als nicht erforderlich bezeichnen wird, wird ihm die Lieferung verboten.
8 2 .
Mit Gefängnis beziehungsweise Geldstrafe wird nach Maßgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmung bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt find.
8 3 -
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916 in Kraft. Die Unterzeichnete Kommandobehörde bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Karlsruhe, den 8. Dezember 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Jsbert,
Generalleutnant.
Mesekes- und Verordnungsblatt 1916. 105
Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.