Nr. 106

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Gesetzes- und Versrdnnngs

für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 23. Dezember 19l6.

Inhalt.

Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln betreffend.

Verordnung.

tVom 21. Dezember 1916.)

Die Ersparnis von Brennstoffen und Belenchtnngsmitteln betreffend.

Zum Vollzug der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend die Ersparnis von Brenn­stoffen und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1355) wird verordnet, was folgt:

8 1 -

Landeszentralbehörde im Sinne des H 3 Absatz 2 der Bekanntmachung des Bundesrats ist das Ministerium des Innern.

Beauftragte Behörden im Sinne des ß 3 Absatz 2 in Einzelfällen und Polizeibehörden im Sinne des H 4 Absatz 2 und des Z 5 Absatz 2 sind die Bezirksämter.

Polizeibehörden im Sinne der tztz 4 Absatz 1 und 7 Absatz 2 sind die örtlichen Polizei­behörden.

8 2 .

Für Städte von mehr als 10 000 Einwohnern wird allgemein gestattet, daß Gast-, Speise-, Schankwirtschaften und Kaffees, sowie Vereins- und Gesellschaftsräume, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden, erst um 11 Uhr abends schließen.

Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie sonstige öffentliche Vergnügungsstätten aller Art sind auch in den Städten von mehr als 10 000 Ein­wohnern um 10 Uhr zu schließen.

Gesekes- und Verordnungsblatt 1916. 1 l >