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Nr. 108
Gesetzes- und Verordnungs-Matt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 29. Dezember 1916.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung : Dienstreise- und Umzugskosten betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 29. Dezember 1916.)
Dienstreise- und Umzugskosten betreffend.
(DUB.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 589), in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1914, die Änderung des Dienstreisen- und Umzugskostengesetzes betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 246), beschlossen und verordnen, wie folgt:
I. Aienstreisekosten.
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1. Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten auch für die nichtetatmäßigen Beamten und für die vertragsmäßig angenommenen — nicht im Arbeiterverhältnis stehenden — Personen.
2. Die Anwärter für die oberen und mittleren Beamtenstellen werden dabei den in die sechste Klasse (H 3 des Gesetzes), die Anwärter für die unteren Beamtenstellen den in die achte Klasse eingereihten Beamten gleichgestellt. Wer als Anwärter für die einzelnen Arten von Beamtengruppen zu gelten hat, wird von dem Vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium bestimmt.
3. Die Vergütung der Dienstreisekosten der in den staatlichen Dienst ausgenommenen Personen, die nicht zu den Anwärtern für etatmäßige Beamtenstellen (Absatz 2) gehören, wird von dem Vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium geregelt.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916. 113
Zu Z 1 des Gesetzes.