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Gesetzes- und Verordnungs-Matt

für das Großherzogtum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. November 1916.

Inhalt.

Nerordnnngen: des Ministeriums des Innern: die Lieferung von Heu für das Heer betreffend: die Malz- nnd Gerstcnkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel betreffend.

Verordnung.

<Bom 2. November I9l6.)

Die Lieferung von Hen für das Heer betreffend.

Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats vom 7. Oktober 1916 über die Lieferung von Heu für das Heer (Reichs-Gesetzblatt Seite 114l) wird verordnet, was folgt:

8 i.

Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Bundesrats ist das Ministerium des Innern. Dieses verteilt die innerhalb des Großherzogtums aufzubringeudeu Heumengeu auf die Lieferuugsverbände. Die Anordnungen über die Unterverteilung auf die Gemeinden und über die Aufbewahrung der von den Lieferungsverbäuden sicherzustellenden Heumengen erfolgen durch die Bezirksämter. Bei Weigerung oder Säumnis sind die Bezirksämter berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeiznführen.

8 2 .

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 2. November 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

von Bodman.

Schmidt.

Gesekes- »nd Berordnunasblatt I9l6.

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