Nr. 24 Badisches
in
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 4. Juni'1923.
Inhalt.
Verordnungen : des Minist eriums des Innern: das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen; die Betreibungsordnung für die Gemeinden; Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Verordnung.
<Vom 9. Mai 1923.»
Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen.
Mit Ermächtigung des Staatsministeriums vom 3. April 1923 und im Einverständnis mit dem Justiz. Ministerium wird die Verordnung, das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstrekkung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betreffend, vom 27. Januar 1900 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 387) in der Fassung vom 14. Juli 1915 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) und vom 22. Februar 1921 (Gesetz-u. Verordnungsblatt Seite 47) wie folgt abgeändert: 8 2 erhält folgende Fassung:
„Die Bürgermeister ordnen die Zwangsvollstreckung an aufgrund der von ihnen erlassenen vollzugsreifen Entscheidungen, Strafverfügungen und Vollstreckungsbefehle, sowie hinsichtlich der Forderungen der eigenen Gemeinde und der innerhalb der Gemeinde bestehenden öffentlich- rechtlichen Verbände aufgrund der in 8 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 genannten vollzugsreifen Festsetzungen und Beitragsverzeichnisse und zwar:
in Kleinen und Mittleren Gemeinden bei Forderungen bis zum Betrage von 30 000 ^ einschließlich, in Großen Gemeinden und Städten bei Forderungen bis zum Betrag von 300 000 einschließlich. Die Anordnung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, soweit sie durch Beantragung der Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erfolgt, bleibt in Kleinen und Mittleren Gemeinden dem Bezirksamt vorbelialten.
In den Städten ist außer dein Bürgermeister auch der mit der Führung des Kassen- und Rechnungswesens betraute Gemeindebeamte (Stadtrechner) zur Anordnung der Zwangsvollstreckung zuständig.
Die gleiche Zuständigkeit kann das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Justizministerium aus An- Gesch- und Verordnungsblatt 1923.
trag des Gemeinderats dem Gemeinderechner einer Großen Gemeinde verleihen."
In § 3 ist die Zahl 60 durch die Zahl 20 000, in Z 9 die Zahl 600 jeweils durch die Zahl 50000 zu ersetzen.
8 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die schriftliche Verfügung der die Vollstreckung anordnenden Behörden oder Beamten (Vollstreckungsbehörden, 88 1 und 2), daß wegen eines bestimmten Forderungsbetrags gegen eine bestimmte Person die Zwangsvollstrekkung zu erfolgen habe (8 1 letzter Absatz), gilt als vollstreckbare Ausfertigung im Sinne der Zivilprozeßordnung".
8 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Beschwerden, welche das Verfahren betreffen, sind gegen die Verfügungen des Bürgermeisters bei der Staats- anfsichtsbehörde (8 110 Gem. O.), gegen die Verfügungen des Bezirksamts bei dem Landeskommissär innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung geltend zu machen."
Die Abschnitte III und IV erhalten folgende Fassung:
„III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
8 22 .
Um Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, soweit sie der Pfändung unterworfen sind (88 828—863 der Zivilprozeßordnung), haben die Vvllstreckungsbehörden (84) das zuständige Amtsgericht zu ersuchen (§ 3 des Gesetzes vom 12. April 1899 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 111).
IV. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
8 23.
Um Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltnng haben die Vollstreckungsbehörden (8 4) das gemäß 8 764 der Zivilprozeßordnung und 88 1 und 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und
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