Nr. 24 Badisches

in

Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 4. Juni'1923.

Inhalt.

Verordnungen : des Minist eriums des Innern: das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangs­vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen; die Betreibungsordnung für die Gemeinden; Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Verordnung.

<Vom 9. Mai 1923.»

Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangs­vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen.

Mit Ermächtigung des Staatsministeriums vom 3. April 1923 und im Einverständnis mit dem Justiz. Ministerium wird die Verordnung, das Verfahren der Be­hörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstrek­kung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betreffend, vom 27. Januar 1900 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 387) in der Fassung vom 14. Juli 1915 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) und vom 22. Februar 1921 (Gesetz-u. Verordnungsblatt Seite 47) wie folgt abgeändert: 8 2 erhält folgende Fassung:

Die Bürgermeister ordnen die Zwangsvollstreckung an aufgrund der von ihnen erlassenen vollzugsreifen Ent­scheidungen, Strafverfügungen und Vollstreckungsbefehle, sowie hinsichtlich der Forderungen der eigenen Gemeinde und der innerhalb der Gemeinde bestehenden öffentlich- rechtlichen Verbände aufgrund der in 8 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 genannten vollzugsreifen Festsetzungen und Beitrags­verzeichnisse und zwar:

in Kleinen und Mittleren Gemeinden bei Forderungen bis zum Betrage von 30 000 ^ einschließlich, in Großen Gemeinden und Städten bei Forderungen bis zum Betrag von 300 000 einschließlich. Die Anordnung der Zwangsvollstreckung in das un­bewegliche Vermögen, soweit sie durch Beantragung der Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwal­tung erfolgt, bleibt in Kleinen und Mittleren Gemeinden dem Bezirksamt vorbelialten.

In den Städten ist außer dein Bürgermeister auch der mit der Führung des Kassen- und Rechnungswesens betraute Gemeindebeamte (Stadtrechner) zur Anordnung der Zwangsvollstreckung zuständig.

Die gleiche Zuständigkeit kann das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Justizministerium aus An- Gesch- und Verordnungsblatt 1923.

trag des Gemeinderats dem Gemeinderechner einer Großen Gemeinde verleihen."

In § 3 ist die Zahl 60 durch die Zahl 20 000, in Z 9 die Zahl 600 jeweils durch die Zahl 50000 zu ersetzen.

8 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die schriftliche Verfügung der die Vollstreckung an­ordnenden Behörden oder Beamten (Vollstreckungsbehörden, 88 1 und 2), daß wegen eines bestimmten Forderungs­betrags gegen eine bestimmte Person die Zwangsvollstrek­kung zu erfolgen habe (8 1 letzter Absatz), gilt als voll­streckbare Ausfertigung im Sinne der Zivilprozeßordnung".

8 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Beschwerden, welche das Verfahren betreffen, sind gegen die Verfügungen des Bürgermeisters bei der Staats- anfsichtsbehörde (8 110 Gem. O.), gegen die Verfügungen des Bezirksamts bei dem Landeskommissär innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung geltend zu machen."

Die Abschnitte III und IV erhalten folgende Fassung:

III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

8 22 .

Um Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, soweit sie der Pfändung unterworfen sind (88 828863 der Zivilprozeßordnung), haben die Vvllstreckungsbehörden (84) das zuständige Amtsgericht zu ersuchen (§ 3 des Gesetzes vom 12. April 1899 Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 111).

IV. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

8 23.

Um Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver­mögen durch Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltnng haben die Vollstreckungsbehörden (8 4) das gemäß 8 764 der Zivilprozeßordnung und 88 1 und 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und

24