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M. 27 Badisches
Gesetz- und Verordnungs-Matt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 13. Juni 1923.
Inhalt-
Gesetz: über die Jagdsteuer.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: Jagdsteuer.
Gesetz
über die Jagdsteuer.
<Vom 17 . Mai 1923 .,
Das badische Volk hat durch den Landtag am 17. Mai 1923 folgendes Gesetz beschlossen:
8 i.
Wer zur Ausübung der Jagd auf eigenem oder fremderr Grund und Boden innerhalb des Landes Baden berechtigt ist, unterliegt einer jährlichen Abgabe (Jagdsteuer) in Höhe von 15 vom Hundert des Jahreswerts der Berechtigung.
8 2 .
Steuerpflichtig ist, sofern die Jagd durch Verpachtung ausgeübt wird, der Pächter, bei Unterverpachtung der Unterpächter.
Ubt der Eigentümer die Jagd selbst aus oder läßt er sie durch Jäger ausübeu, so ist er selbst steuerpflichtig.
Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner; ebenso haftet, wer in ein bestehendes Pachtverhältnis eintritt, vom Tage des Eintritts an. Neben dem Unterpächter haftet als Gesamtschuldner auch der Pächter. Gesamtschuldnerisch haften auch die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft sowie mehrere Eigentümer einer in jagdlichem Selbstbetrieb stehenden Eigentumsjagd.
Von der Steuer befreit sind u. der badische Staat, b. die badischen Gemeinden.
8 3 .
Als Jahreswert der Berechtigung zur Ausübung der Jagd gilt, soweit die Jagd durch Verpachtung im Wege öffentlicher Versteigerung an den Höchstbietenden ausgeübt wird, der Jahrespachtzins.
Ist eine Wildschadensvergütnng oder eine sonstige Nebenleistung im Pachtpreis enthalten oder im Pachtvertrag in einem festen Betrag besonders vereinbart, so hat die Steuerbehörde den Jahreswert der Berechtigung zur Ausübung der Jagd nach Absatz 3 sestzustellen.
Gesetz- und VerordnungMatt 1923 .
Im übrigen ist der gemeine Jahreswert der Berechtigung maßgebend. Er wird durch die Steuerbehörde nach Anhörung des zuständigen Forstamts festgesetzt.
8 4 -
Das Steuerjahr beginnt mit dem 1. Februar jedes Jahres. Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Steuerjahres. Wird der Pachtpreis im Laufe eines Jagdjahres erhöht, so entsteht insoweit die Steuerschuld im Zeitpunkt der Erhöhung.
Die Steuer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids in einen: Betrage im voraus zu entrichten. Wird der Pachtpreis für die Dauer der ganzen Pachtzeit oder einen Teil der Pachtzeit im voraus bezahlt, so entsteht in demselben Umfang auch die Steuerschuld. Sind als Steuerpflichtige Personen beteiligt, die in: Reichsiuland keinen Wohnsitz haben, so ist die Steuerbehörde berechtigt, die Steuer für die Dauer der ganzen Pachtzeit im voraus ohne Kürzung von Zwischenzinsen zu erheben; der Pflichtige kann die Vorauszahlung durch Sicherheitsleistung abwenden.
8 5 .
Jede Jagdverpachtung oder Unterverpachtung ist von dem Verpächter spätestens innerhalb 14 Tagen nach Abschluß des Pachtvertrags der zuständigen Steuerstelle unter Mitteilung des Pachtgegenstandes, der Pachtdauer und des Pachtpreises anzuzeigen. Dasselbe gilt für jede Änderung des Pachtpreises, für den Eintritt eines Pächters in ein bestehendes Pachtverhältnis, für die Bildung einer Jagdgenossenschaft, oder für den Eintritt in eine bestehende Jagdgeuossenschaft.
8 6 .
Wird die Steuerschuld nicht rechtzeitig bezahlt, so wird statt Zinsen oder Versäumnisgebühren zu dem rückständigen Steuerbetrag für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen Monat ein Zuschlag von 20 vom Hundert des Rückstandes erhoben. Der Zuschlag wird auf volle einhundert Mark nach unten abgerundet.
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