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M. 30 irdisches

eseh- und Verorduungs

Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 26. Juni 1923.

Inhalt.

Gesetz: über die Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes.

Verordnungen und Bekanntmachung: des Staatsministeriums: die Aufhebung des Korpskommandos und der Distrikts­kommandos der Gendarmerie; des Ministeriums der Finanzen: Dienstreisekosten; des Ministeriums des Innern: die Änderung der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 4. April 1893, die Ausführung des Reichsgcsetzes vom 26. Juli 1897 über die Änderung der Gewerbeordnung; des Justizministeriums: die Kosten der Untersuchungshaft und des Vollzugs von Freiheitsstrafen.

Gesetz

(Vom 7. Juni 1923.)

über die Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes.

Das badische Volk hat durch den Landtag am 7. Juni 1923 folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1. ^

Das Verwaltungsgebührengesetz wird geändert wie folgt: >

1. In Z 3 nach der Fassung des Gesetzes vom 4. August j 1921 über die Änderung des Berwaltungsgcbührengesetzes l (Gesetz- und Verordnungsblatt 1921 Seite 252) wird der > Zusatz(Z 80)" gestrichen.

2. Der A 5 erhält folgende Fassung:

Für Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden werden erhoben:

n. bei dem Bezirksamt.1 20

b. bei dem Bezirksrat und bei dem Landes­kommissär .2 30

e. bei einer Zentralbehörde außer bei den Ministerien und der Oberrechnungs­kammer .3 40 püft

ä. bei einem Ministerium und bei der Ober­rechnungskammer .4100 F>,

6. bei dem Staatsministerium.5150

Eine Sportel im Rahmen der in Absatz 1 angeführten Sätze ist als Verfahrenssportel auch in allen Sachen zu erheben, die ohne Entscheidung erledigt werden. Es kann hierbei bis auf die Hälfte des Mindestsatzes herunter­gegangen werden.

Hinter § 5 wird folgender 8 5n

eingefügt:

In dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden folgende Sporteln erhoben:

Gesetz- und Verordnungsblatt 1923.

1. für Endentscheidungen:

n. bei dem Bezirksrat.20

b. bei dem Verwaltungsgerichtshof ... 40

Die Verwaltungsgerichte werden ermächtigt, bei voraus­gegangenem weitläufigem Verfahren oder in schwierigen Fällen diese Sportel bis zum dreifachen Betrag zu er­höhen und in besonders einfachen Fällen bis zur Hälfte zu ermäßigen.

Die Hälfte der Sportel in Absatz 1 wird erhoben, wenn eine Beschwerde über das Verfahren znrückgewiesen oder wenn eine sonstige Beschwerde, eine Berufung oder eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Klage als un­zulässig verworfen wird.

Drei Zehntel der Sportel in Absatz 1 werden erhoben, wenn die Endentscheidung ohne gepflogene Verhandlung und ohne Beweiserhebung ergeht;

2. als Verfahrenssportel:

zwei Zehntel der nach Ziffer 1 Absatz 1 für die End­entscheidung selbst vorgeschriebenen Sportel, wenn eine An­gelegenheit ohne Endentscheidung erledigt wird.

Bei voransgegangenem weitläufigem Verfahren oder in schwierigen Fällen kann das Verwaltungsgericht be­stimmen, daß diese Sportel bis zum dreifachen Betrag er­höht wird.

War jedoch noch keine Verfügung von dem Verwaltungs­gericht erlassen, so ist ein Zehntel der in Ziffer 1 Absatz 1 genannten Sportel zu erheben. Das gleiche gilt, wenn eine Beschwerde über das Verfahren ohne Entscheidung erledigt wird;

3. für eine Kostenfestfetzuug:

a. bei dem Bezirksamt.2

b. bei dem Verwaltungsgerichtshof .... 4

Wird eine Beschwerde gegen eine Kostenfesisetzung ver­worfen, so ist eine Sportel von 4 KL zu Mheben; wird

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