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Nr. 78 Badisches
Gesetz- und Verordnungs-Watt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 7. Dezember 1923.
Inhalt.
Berorduuxg «nb Bek»»nt««chung : des Staats mini st eriumS: zur Herabminderuna der Persvnalausqaben der Staatsverwaltung lPersonal-Abbau-Verordnung)des Finanzministers: Dienstreisekosten.
Verordnung
(Vom 5. Dezember 1923.)
zur Herabminderung der Personalausgaben der Staatsverwaltung (Personal-Abbau-Verordnung).
Auf Grund des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung zur Herabmiuderung der Personalausgabeu des Reichs vom 27. Oktober 1923 (Reichsgesetzblatt I Seite 999) und des Gesetzes über die Vereinfachung der Staatsverwaltung vom 9. November 1923 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 345) verordnet das Staatsministerium, soweit erforderlich nach Anhörung des landständischen Ausschusses im Namen des badischen Volkes, was folgt:
Artikel 1.
Änderungen des Beamtengesetzes.
1. ß 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Jeder Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn, auch in ein solches von geringerem planmäßigen Diensteinkommen gefallen lassen, wenn das Dienstbedürfnis es erfordert. Bei Versetzung in ein Amt von geringerem planmäßigen Diensteinkommen behält der Beamte, sofern nicht die Versetzung auf seinen Antrag erfolgt, seine bisherige Amtsbezeichnung und das Diensteinkommen der bisherigen Stelle."
2. Im vierten Abschnitt ist vor 8 29 als Z28u einzufügen:
26».
Übertritt in den Ruhestand nach Erreichung der Altersgrenze.
Planmäßige Beamte treten kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, der auf den Monat folgt, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
Absatz 1 gilt hinsichtlich der Altersgrenze auch für die planmäßigen ordentlichen und außerordentlichen Professoren der beiden Landesuniversitäten und der Technischen Hochschule; im übrigen behält es bei den Ksietz- und N«ordnungSbIatt 1923. .
Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Dezember 1922 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1923 Seite 2) sein Bewenden.
Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Staatsverwaltung in einzelnen Fällen die Fortführung der Dienstgeschäfte durch bestimmte Beamte erfordern, kann das Staatsministerium auf Antrag des dem Beamten Vorgesetzten Ministeriums die Versetzung in den Ruhestand hinausschieben."
3. ß 29 erhält folgenden Wortlaut:
„8 29.
Ein planmäßiger Beamter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig geworden ist. Die Dienst- nnfähigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, wenn ein Beamter seit einem Jahr durch Krankheit von der Versetzung seines Amtes abgehalten ist."
4. In 8 80 werden die Worte „wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder" und die Worte „Ziffer 2" gestrichen.
5. In § 3l hat der Eingang zu lauten wie folgt:
„Erscheint die Zuruhesetzung eines Beamten vor Erreichung der Altersgrenze gemäß 8 29 angezeigt,"
6. § 85 letzter Absatz wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 2 nach Aufhören der Dienstbezüge 80 v. H. des bei der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legenden Diensteinkommens. Hat er zur Zeit seiner einstweiligen Zuruhesetzung eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 25 Jahren noch nicht zurückgelegt, so wird sein Ruhegehalt für jedes volle oder angefangene Jahr, das an der Dienstzeit von 25 Jahren fehlt, um
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